Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Löschung des Schufa-Eintrags erfolgt taggenau drei Jahre nach dem Ausgleich der Forderung. In manchen Fällen ist mit Zustimmung des Schuldners auch eine frühere Löschung des Schufa-Eintrags möglich. Das ist allerdings eine Sache des Einzelfalls und müsste auch dann entsprechend begründet werden. In Ihrem Fall wäre beispielsweise denkbar, dass der Eintrag so nicht zulässig war, weil die Forderung strittig war und nach Klärung dann unverzüglich der Ausgleich erfolgt ist. Das wäre aber nur eine denkbare Argumentation, was man in Ihrem Fall vortragen könnte man ich aufgrund der wenigen Informationen in Ihrer Frage nicht abschließend bewerten.
Mir ist auch nicht ganz klar was Sie mit "Widerspruch zum Saldo" meinen. Generell darf eine strittige Forderung nicht eingetragen werden, wenn diese nicht tituliert worden ist. Ich kann aber nicht nachvollziehen warum dann ausgerechnet der Widerspruch gegen das Saldo gelöscht werden soll. Insbesondere eben auch, weil Sie angeben, dass der ursprüngliche Schufa-Eintrag rechtmäßig gewesen sei.
Wenn Sie den Sachverhalt noch weiter ausführen, dann nehme ich gerne noch ergänzend Stellung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Stadler,
Vielen Dank für die schnelle Rückkmeldung.
Gerne gehe ich noch näher ins Detail und füge den genauen Wortlaut zur Einmeldung in der Schufa wieder.
02.05.2017
Datum des Ereignisses
Saldo-Fälligstellung
Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung aus diesem Vertrag gemeldet.
974 €
Gemeldeter Forderungsbetrag
06.03.2019
Datum des Ereignisses
Widerspruch zum Saldo
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der Forderung widersprochen wurde.
1.024 €
Gemeldeter Betrag
13.03.2019
Datum des Ereignisses
Saldo
Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren.
1.025 €
Gemeldeter Forderungsbetrag
07.03.2022
Datum der Mitteilung
Forderung ausgeglichen
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang inzwischen seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis wurde daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
So wurde es im Datensatz der Schufa vermerkt.
Meine Frage war hier ob der Widerspruch nun nicht gelöscht werden kann, da die Forderung zwischenzeitlich bezahlt wurde und dieses auch eingetragen wurde.
Bei der letzten Anfrage zur Kontoeröffnung wurde mir anschließend in einem Schreiben der Bank mitgeteilt das es die Rückmeldung:
"Widerspruch des Verbrauchers"
gegeben hat.
Dadurch bietet man mir kein Konto an.
Ist eine weitere Speicherung des Widerspruchs noch notwendig?
In der Interessenabhängigkeit ist diese doch nicht mehr nötig. Da Erledigt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Meines Erachtens hätte in Ihrem Fall die bestrittene Forderung nicht eingetragen werden dürfen.
Sie sollten die Löschung der Eintragungen verlangen. Man sollte dann zu der ursprünglichen Eintragung vortragen, dass diese bereits verjährt wäre und außerdem der Forderung widersprochen worden war. Und man sollte außerdem versuchen eine Einwilligung zur vorzeitigen Löschung des Eintrags vom Gläubiger zu erhalten.
In Ihrem Fall müsste in der Tat die Abwägung zu Ihren Gunsten ausfallen und Sie sollten darauf hinweisen, dass die Forderung zwischenzeitlich anerkannt und ausgeglichen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-