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Schüler durch Verlosung von Begegnungsfahrt ausgeschlossen

26. November 2015 13:59 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

unsere Schule wirbt auf Ihre Homepage wie folgt:

„Die englische Sprache können Schülerinnen und Schüler der 9.Klasse im Rahmen einer 5-tägigen Begegnungsfahrt nach Eastbourne praktisch anwenden, bei der sie in Gastfamilien untergebracht werden."

Aufgrund der vielen Anmeldungen wurden die Teilnehmer nun verlost. Mein Kind (9. Klasse Gymnasium) und auch andere Kinder wurden unglücklicherweise durch Verlosung ausgeschlossen und können nun nicht im Juni 2016 mit nach England fahren.

Was kann ich tun, so daß mein Kind mitfahren kann? Kann ich Einspruch dagegen erheben? Dagegen klagen?

Muss man eine Verlosung in Anwesenheit eines Rechtsanwalts durchführen? Sollte es ein Protokoll über die Verlosung geben?

Bitte um einen Rat.
Vielen Dank und viele Grüße,

26. November 2015 | 15:16

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zunächst einmal ist im Hinblick auf den mitgeteilten „Werbetext" anzumerken, dass dort nicht davon die Rede ist, dass ALLE Neuntklässler an der Begegnungsfahrt teilnehmen können, sondern dort lediglich unbestimmt „Schülerinnen und Schüler" genannt werden. Das Losverfahren – in dessen Rahmen keine Juristen anwesend sein müssen und zu dem es auch keine besondere Durchführungsordnung gibt - bei der Vergabe von Plätzen beim Schüleraustausch oder einer solchen Begegnungsfahrt ist nicht zu beanstanden, wenn es für seine Anwendung sachliche Gründe gibt. Ein solcher Grund kann darin bestehen, dass die Anzahl der Interessenten die Zahl der Gastfamilien übersteigt. Weshalb hier gelost wurde, muss im Detail geprüft werden, womit Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen sollten.

Dieser kann dann auch beurteilen, ob eine mögliche Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Teilnahme Ihres Kindes, sinnvoll ist und den nötigen Erfolg verspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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