Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sieht vor, dass ein schriftlicher ablehnender Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. Sofern Ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, haben Sie daher einen Rechtsanspruch auf Erhalt einer entsprechenden Begründung.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich jedoch, dass über Ihren Antrag nicht entschieden wurde, sondern Sie vielmehr eine Absichtserklärung der Behörde erhielten, dass Ihr Antrag abgelehnt werde. Diesbezüglich besteht keine Rechtspflicht der Behörde, Ihnen eine Begründung zu erteilen. Vielmehr müssten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und darauf bestehen, dass über Ihren Antrag entschieden wird. Wenn Ihr Antrag dann abgelehnt wird, können Sie eine Begründung verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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