Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. ob ich die Voraussetzung für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erfülle, obwohl ich als Student Bafög bekomme.
Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist die Lebensunterhaltssicherung.
Grundsätzlich können Studenten während Ihres Studium auch dann die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie kein Geld verdienen oder sogar Bafög erhalten. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz.
Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhalts stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung eines in die Zukunft reichenden Aufenthaltsrechts, sodass die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mithin nicht nur vorübergehend sein darf. Es muss daher grundsätzlich die Frage beantwortet werden, ob der Betroffene aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter und/oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können (vgl. Funke-Kaiser in GK-Aufenthaltsgesetz, RdNr. 49 zu § 2). Im Ausgangspunkt muss sich die Prognose auf die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken und diesen sachgerecht in den Blick nehmen (vgl. BayVGH vom 1.10.2008 Az.: 10 BV 08.256 <Juris>; vgl. Ziffer 2.3.3 der AVwV zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Zur Herstellung einer sachgerechten und fundierten Prognose ist hierbei unerlässlich im Rahmen einer rückschauenden Betrachtung die bisherige Erwerbsbiografie sorgfältig nachzuzeichnen und zu bewerten (vgl. OVG Berlin - Brandenburg vom 28.2.2006 Az.: OVG 11 S 1306 <Juris>). In diesem Zusammenhang ist auch dem Charakter in der Vergangenheit bezogener, an sich unschädlicher öffentlicher Leistungen Rechnung zu tragen. Zwar kann insbesondere bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Empfängers gedeckt und somit für die Zeit der Inanspruchnahme der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist (vgl. Ziffer 2.3.1.4 der AVwV zum Aufenthaltsgesetz).
Es ist also grundsätzlich möglich als Student bei Bezug von Bafög eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen.
Wie soll ich vorgehen um einen Wiederspruch gegen diese Entscheidung einzureichen.
Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung erfolgen. Hier sollten Sie das oben gesagte anführen. Von den Rentenversicherungsbeiträgen muss die Ausländerbehörde absehen, da sie ein Studium absolvieren (siehe oben).
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
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