Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1.
Der Bundesgerichtshof hat 2004 erstmals festgestellt, dass mietvertragliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt wird, unwirksam sind. Ein solcher starrer Fristenplan ist in der von Ihnen zitierten Klausel Nr. 4 Abs. 4 enthalten, da die Renovierungszeiträume nach Ihrer Schilderung nicht als Richtlinie (z.B. "in der Regel"),sondern als feststehende Zeiträume fixiert sind. Es bestand daher zunächst keine Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen.
Bereits mit Urteil vom 25.06.2003 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur turnusmäßigen Schönheitsreparatur- und Endrenovierungspflicht auf den Mieter wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist, sog. Summierungseffekt. Dementsprechend müßten sie an sich auch keine Endrenovierung vornehmen.
Ein anderes Bild kann sich allerdings aus der Anlage zum Mietvertrag ergeben. Wenn diese individuell ausgehandelt wurde und keine formularmäßige Klausel im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen darstellt, kann diese Klausel wirksam sein:
das LG Hanau hat mit Urteil vom 24.03.2006 (Az.: 2 S 324/05
) festgestellt, dass eine unwirksame Schönheitsreparaturenklausel (hier: wegen starrer Fristen) noch nicht dazu führt, dass eine separat getroffene, inidividualvertragliche Regelung (hier:Verpflichtung zur Endrenovierung) ebenfalls unwirksam ist.
Entscheidend wird daher die rechtliche Einordnung der Anlage sein, was verbindlich erst nach Einsichtnahme in den Mietvertrag erfolgen kann. Vorbehaltlich dieser Einsichtnahme, sollten Sie zunächst die Endrenovierung verweigern, da sich Ihr Vermieter auf die Individualvereinbarung berufen und diese beweisen müsste.
2.
Zum Küchenrückbau:
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in dem baulichen Zustand zurückzugeben, in dem er sie vorgefunden hat Dementsprechend muss er Um- und Anbauten sowie andere Installationen auf seine Kosten beseitigen.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Wohnung durch die Umbauten des Mieters erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Einschätzung geholfen zu haben. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr gehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Bei der Anlage 1 handelt es sich um ein vom Vermieter vorgefertigtes (Computerausdruck) Papier in welches dann handschriftlich mein Name, eine handschriftliche individuelle Aufteilung der Kaution (statt wie vorgegeben Dm 6.000 Raten von Dm 2.000 und DM 4.000, handschriftlich die Höhe BK-Vorauszahlung von DM 200 in das dafür vorgesehene Feld und ebenfalls handschriftlich das Datum der Mieterselbstauskunft eingetragen wurden.
Somit wurde allein der die Kaution betreffende Teil individuell und abweichend von der vermieterseitigen Vorgabe vereinbart.
Kann man aufgrunddessen von einer gänzlich individuellen Vereinbarung ausgehen oder doch von einer formularmäßigen?
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung spricht bereits der äußere Anschein für eine formularmäßige Endrenovierungsklausel.
Da diese offensichtlich nie im Sinne eines Verhandelns zur Disposition stand, ist nach meiner Einschätzung die Endrenovierungsklausel unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt