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Diese Antwort ist vom 09.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wenn sich die Wohnung zu dem Zeitpunkt, als Sie eingezogen sind, in einem renovierten Zustand befand (das "Weißeln" der Wohnung allein muss noch keine Renovierung darstellen, je nach dem sonstigen Zustand der Wohnung), dann besagt die Klausel des § 12 in Ihrem Mietvertrag faktisch, dass Sie bei Auszug renovieren müssen und zwar - da § 9 Abs. 2 unberührt bleiben soll - unabhängig von etwa durchgeführten Schönheitsreparaturen. Da der Vermieter aber grundsätzlich in der Pflicht ist, die Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, werden derartige formularmäßige Vereinbarungen von der Rechtsprechung regelmäßig als unwirksam angesehen. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich nach Ansicht des BGH in dem von Ihnen zitierten Urteil auch auf die Klausel über die Durchführung von Schönheitsfristen, da beide Klauseln in einem inneren Zusammenhang ständen und nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgespalten werden könnten.
Sie müssen also, wenn Ihre Wohnung bei Ihrem Einzug als "renoviert" zu bezeichnen war, weder eine Endrenovierung vornehmen noch die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen nachholen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
11.04.2005 | 12:39
Vielen Dank für die prompte und schnelle Antwort.
Nun noch eine Nachfrage:
In dem genannten § 9 (2) betreffend der Schönheitsreparaturen
ist neben den starren Fristen u.a. noch erwähnt, dass der
Teppichboden zu "reinigen" ist. Hier ist zu erwähnen, dass
dieser bei Einzug neu war und jetzt lediglich die üblichen
Gebrauchsspuren und Ausbleichen durch Lichteinwirkung aufweist.
Ist der Teppichboden trotzdem noch zu schamponieren oder
reicht das normale abschließende Staubsaugen?
Für Ihre Antwort im voraus besten Dank.
MfG. - Manfred Röber (Katalin Krupp-Röber) - roeber@t-online.de
Rückfrage vom Fragesteller
11.04.2005 | 12:40
Vielen Dank für die prompte und schnelle Antwort.
Nun noch eine Nachfrage:
In dem genannten § 9 (2) betreffend der Schönheitsreparaturen
ist neben den starren Fristen u.a. noch erwähnt, dass der
Teppichboden zu "reinigen" ist. Hier ist zu erwähnen, dass
dieser bei Einzug neu war und jetzt lediglich die üblichen
Gebrauchsspuren und Ausbleichen durch Lichteinwirkung aufweist.
Ist der Teppichboden trotzdem noch zu schamponieren oder
reicht das normale abschließende Staubsaugen?
Für Ihre Antwort im voraus besten Dank.
MfG. - Manfred Röber (Katalin Krupp-Röber) - roeber@t-online.de
Rückfrage vom Fragesteller
11.04.2005 | 12:40
Vielen Dank für die prompte und schnelle Antwort.
Nun noch eine Nachfrage:
In dem genannten § 9 (2) betreffend der Schönheitsreparaturen
ist neben den starren Fristen u.a. noch erwähnt, dass der
Teppichboden zu "reinigen" ist. Hier ist zu erwähnen, dass
dieser bei Einzug neu war und jetzt lediglich die üblichen
Gebrauchsspuren und Ausbleichen durch Lichteinwirkung aufweist.
Ist der Teppichboden trotzdem noch zu schamponieren oder
reicht das normale abschließende Staubsaugen?
Für Ihre Antwort im voraus besten Dank.
MfG. - Manfred Röber (Katalin Krupp-Röber) - roeber@t-online.de
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.04.2005 | 14:11
"Schönheitsreparaturen" sind Reparaturen, die aufgrund des üblichen Verschleißes nötig sind. Das heißt, dass Sie, wenn Sie sich zur Übernahme von Schönheitsreparaturen wirksam verpflichtet haben, auch den Teppich grundreinigen oder ersetzen müssen. Bloßes Staubsaugen reicht nicht aus.
Vielen Dank für die gute Bewertung,
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)