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Schönheitsrep Kombi Anfangsren u Fristenplan

11. Oktober 2004 23:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich bin vor 2 Jahren in eine Genossenschaftswohnung eingezogen. Im Wohnungsangebot war vermerkt: Wände müssen bei Einzug gestrichen werden - ich verstand das so, dass sich jeder Mieter die Wohnung bei Einzug herrichtet, wie es ihm gefällt und dafür ohne Renovierung ausziehen kann. Entsprechend habe ich auf meiner Annahme des Wohnungsangebots vermerkt: Streichen der Wände bei Einzug statt Auszug ist eine tolle Idee!
Nach einigen Wochen erst wurde mir der Nutzungsvertrag zugesandt. Mit Erstaunen merkte ich, dass Schönheitsreparaturklauseln darin enthalten waren: Allg. Vertragsbestimmungen Nr. 4 Abs. 2: "Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen,
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Das Mitglied darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Abs. 3: Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet, im anderen FAll aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
Folgendes ist noch anzumerken: Vor meinem Einzug hat der Vermieter u.a. eine völlig neue Elektroinstallation legen lassen- die Decken hat er noch streichen lassen, die Wände waren aber ohne jede Farbe, im Rohzustand. Ich musste mehrmals spachteln und schleifen.
Ich habe die Nebenräume weiß, den Flur sonnengelb, das Schlafzimmer hellblau und das WoZi zart rosa-beige gestrichen. Hätte ich hinsichtlich der farbigen Räume unabhängig von einer gültigen Klausel Renovierungspflichten bei Auszug?
Habe ich gegen den Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen evtl. nicht statthafter Verpflichtung zur Anfangsrenovierung und in welcher Form/Höhe (habe ja alles selbst gemacht).

Guten Morgen,

bei den von Ihnen geschilderten Klauseln handelt es sich um normale Klauseln im Mietverhältnis.

Sie schulden als Mieter nur e i n e Renovierung der Mieträume. In der Praxis wird dies häufig, wie bei Ihnen auch, die Anfangsrenovierung sein. Dies ist ja auch sinnvoll, da Sie dann die Mieträume nach Ihrem eigenen Gusto streichen können. Wenn Sie zu Beginn renoviert haben, müssen Sie am Ende keine Renovierung mehr vornehmen, Sie müssen dann die Räume nur besenrein verlassen. Die Aufbürdung beider Renovierungen auf den Mieter ist nicht möglich.

Neben dieser Renovierungsverpflichtung ist Ihnen durch den Vermieter weiter die Verpflichtung auferlegt worden, die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Es handelt sich hier um die übliche Abnutzung der Räume, die dadurch ausgeglichen wird. Auch dies ist eine übliche Vertragsgestaltung, insbesondere der von Ihnen wiedergegebene Fristenplan, der die unterschiedliche Abnutzung der Räume während der Mietzeit wiederspiegelt.

Also alles in Ordnung: Sie haben keinen Schadensersatzanspruch wegen der Anfangsrenovierung, müssen aber am Ende der Mietzeit auch keine Renovierung vornehmen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen,

Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de

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