Guten Morgen,
bei den von Ihnen geschilderten Klauseln handelt es sich um normale Klauseln im Mietverhältnis.
Sie schulden als Mieter nur e i n e Renovierung der Mieträume. In der Praxis wird dies häufig, wie bei Ihnen auch, die Anfangsrenovierung sein. Dies ist ja auch sinnvoll, da Sie dann die Mieträume nach Ihrem eigenen Gusto streichen können. Wenn Sie zu Beginn renoviert haben, müssen Sie am Ende keine Renovierung mehr vornehmen, Sie müssen dann die Räume nur besenrein verlassen. Die Aufbürdung beider Renovierungen auf den Mieter ist nicht möglich.
Neben dieser Renovierungsverpflichtung ist Ihnen durch den Vermieter weiter die Verpflichtung auferlegt worden, die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Es handelt sich hier um die übliche Abnutzung der Räume, die dadurch ausgeglichen wird. Auch dies ist eine übliche Vertragsgestaltung, insbesondere der von Ihnen wiedergegebene Fristenplan, der die unterschiedliche Abnutzung der Räume während der Mietzeit wiederspiegelt.
Also alles in Ordnung: Sie haben keinen Schadensersatzanspruch wegen der Anfangsrenovierung, müssen aber am Ende der Mietzeit auch keine Renovierung vornehmen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
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