Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schneelawine zerstört Garagendach

| 3. März 2011 12:23 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Neujahr gegen Mittag ist vom Scheunendach des Nachbarn (Landwirt) eine massive Schnee- und Eislawine abgegangen und auf das darunterliegende Garagendach sowie einen Anbau gestürzt.
Dabei wurde das Garagendach zum Einsturz gebracht sowie der Kamin des Anbaus umgedrückt.
Der entstandene Schaden beträgt ca. 4500 € (laut Kostenvoranschlag Dachdecker).
Die Scheune wurde vor einigen Jahren neu gebaut und ihr Satteldach liegt um einge Meter höher als die Garage bzw. der Anbau. Meine alte Mutter, der das geschädígte Anwesen (Haus plus genannten Anbauten) gehört, ist mit dem Schrecken davon gekommen, da sie einige Minuten vorher noch in der Garage war. In der Garage selbst sind nur einige Pflanzen und Gartenmöbel zu Schaden gekommen. Ein Auto stand ztum Glück nicht drin.
Es ist anzumerken, daß die Schneehöhe zu dieser Zeit laut Wetterdienst ca. 35 - 40 cm betragen hat, was natürlich außergewöhnlich für die Aachener Gegend ist.
Der Schaden wurde ordnungsgemäß am 8.1. durch den Eigentümmer der Scheune an seine Hapftpflichtversicherung gemeldet, woraufhin dann auch ein Sachverständiger der Versicherung vor Ort war. Er erklärte, daß die Versicherung wahrscheinlich keinen Schadenersatz in voller Höhe übernehmen werde, da es sich um eine ältere Garage handele (das ist richtig, die Garage ist rund 45 Jahre alt) und wenn, dann nur eine Restwertentschädigung in Frage käme (ca 1000-2000 €), da ansonsten ein Mehrwert enstehen würde.
Damit hätte ich ja noch leben können. Anfang Februar kam dann jedoch die knappe Mitteilung der Versicherung, daß keinerlei Schadenersatz gewährt würde, da kein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nach § 823 BGB ihres Versicherten vorgelegen hätte.
Ich habe darauhin die Versicherung nochmals angeschrieben mit dem Hinweis auf weitergehende Pflichten bei extremen Wetterlagen nach Verkehrssicherungspflicht. Letzte Woche kam dann jedoch die endgültige Absage der Versicherung mit der Begründung, daß keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge, da es vor Ort keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern o.ä. gäbe (was richtig ist).
Es stellt sich nun für mich die Frage, ob ich juristisch gegen die Versicherung vorgehen soll und wenn ja, wie ?

3. März 2011 | 14:19

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Generell bedeutet das Fehlen von Schneefanggittern in an sich schneearmen Gebieten wie Aachen keine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
Eine Pflicht zum Handeln ist jedoch dann gegeben, wenn der Hauseigentümer angesichts der Veränderung der Witterungslage und des Einsetzens von Tauwetter Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage hat, zum Beispiel mit dem Niedergehen von Schneemassen an der Dachschräge zu rechnen ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 1997, Az: 9 S 306/97 ).

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eine entstandene Gefahrenlage andauern lässt, die mit Gefahr für Güter Dritter verbunden ist, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung für Dritte möglichst zu verhindern. (Palandt, § 823 Rn. 46). Es kommt also auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. (BGH, NJW 1955, 300 = VersR 1955, 82 = BB 1955, 49 = Betr 1955, 46 = LM § 823 BGB Nr. 4 = VRS 8 (1955), 99.)

Die konkreten Schneeverhältnisse ( LG Aschaffenburg v. 27. 1. 1980 - S 179/80.) als auch die allgemeine Beschaffenheit der Scheune - hohes Satteldach, angrenzende Garage - (LG Köln, VersR 1972, 58 .) sind in ihrem Falle ausschlaggebende, besondere Umstände für die Begründung einer Verkehrsicherungspflicht.

Grundsätzlich hat der Hauseigentümer den Schneefall auf dem Dach seines Hauses zu beobachten und Maßnahmen zu ergreifen, damit andere nicht geschädigt werden.
Das Scheunendach war von einer sehr dicken Schneedecke bedeckt. Es bestand die konkrete Gefahr, dass bei Loslösen von Schnee infolge der Größe und des Gewichts der Schneemassen und der Fallhöhe zu ihrem Garagendach ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Damit blieb eine Dachräumung unausweichlich.

Demzufolge liegt auf jeden Fall ein fahrlässiges Handeln Ihres Nachbarn vor mit der Folge, dass er zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Gegen die Haftpflichtversicherung können Sie nicht direkt vorgehen. Es gibt keinen Direktanspruch des Geschädigten, wie bei der KFZ-Versicherung, gegen die Haftpflichtversicherung.Insofern müssen Sie sich an den Verursacher, also Ihren Nachbarn wenden.Gegebenenfalls müssen Sie klagen.

Für eine Nachfrage stehe ich bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2011 | 18:08

Bei der angesprochenen Hapfpflichtversicherung handelt es sich um die spezielle Gebäude-hapftpflichtversicherung des Eigentümers. Muss ich dabei auch den Nachbarn selbst verklagen (das dürfte nämlich ein Problem sein, meine Mutter dazu zu bewegen, ihren Nachbarn nach mehr als 50 Jahren Nachbarschaft persönlich zu verklagen) ?
Wie bewerten Sie die Einschätzung des Sach-verständigen, daß wegen dem Alter der Garage höchstens ein Restwert und nicht die kompletten Wiederherstellungskosten (Neuwert) für das Garagendach ersetzt würden, da ansonsten ein Mehrwert entstehen würde ?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2011 | 18:34

Sehr geehrter Fragesteller,

da kein direkter Anspruch Ihrerseits gegen die Gebäudehaftpflichtversicherung besteht, müssten Sie, sollte es tatsächlich so weit kommen, Ihren Nachbarn auf Schadenersatz verklagen. Allerdings empfehle ich Ihnen, einen Anwalt einzuschalten, der sich noch einmal mit der Versicherung auseinandersetzt. Vielfach wirkt dies bei Versicherungen ganz erheblich.

In der Sache selbst ist Grundsatz des Schadenrechts, dass Sie so gestellt werden müssen, wie Sie ohne das Ereignis gestanden hätten. Das Alter der Garage muss in der Tat berücksichtigt werden. Inwieweit allerdings, hängt von dem Sachverständigen ab. Sie sollten sich auf das Urteil des Sachverständigen der Versicherung nicht verlassen. Dessen Job ist es schließlich, die Kosten für die Versicherung so gering wie möglich zu halten, obwohl dies natürlich immer abgestritten wird. Daher sollten Sie selbst zur Schadenshöhe einen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten muss Ihr Nachbar bzw. die hinter Ihrem Nachbarn stehende Versicherung übernehmen.

Also, aufgrund des eigentlich guten Verhältnisses zum Nachbarn für Sie eine unangenehme Aufgabe, der Sie sich leider stellen müssen. Ansonsten gehen Sie leer aus.

Falls ich Sie insoweit vetreten soll,setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß

Bewertung des Fragestellers 3. März 2011 | 20:39

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Dratwa »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. März 2011
4,8/5,0

ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht