Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Generell bedeutet das Fehlen von Schneefanggittern in an sich schneearmen Gebieten wie Aachen keine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
Eine Pflicht zum Handeln ist jedoch dann gegeben, wenn der Hauseigentümer angesichts der Veränderung der Witterungslage und des Einsetzens von Tauwetter Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage hat, zum Beispiel mit dem Niedergehen von Schneemassen an der Dachschräge zu rechnen ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 1997, Az: 9 S 306/97
).
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eine entstandene Gefahrenlage andauern lässt, die mit Gefahr für Güter Dritter verbunden ist, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung für Dritte möglichst zu verhindern. (Palandt, § 823 Rn. 46). Es kommt also auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. (BGH, NJW 1955, 300
= VersR 1955, 82
= BB 1955, 49 = Betr 1955, 46 = LM § 823 BGB Nr. 4
= VRS 8 (1955), 99.)
Die konkreten Schneeverhältnisse ( LG Aschaffenburg v. 27. 1. 1980 - S 179/80.) als auch die allgemeine Beschaffenheit der Scheune - hohes Satteldach, angrenzende Garage - (LG Köln, VersR 1972, 58
.) sind in ihrem Falle ausschlaggebende, besondere Umstände für die Begründung einer Verkehrsicherungspflicht.
Grundsätzlich hat der Hauseigentümer den Schneefall auf dem Dach seines Hauses zu beobachten und Maßnahmen zu ergreifen, damit andere nicht geschädigt werden.
Das Scheunendach war von einer sehr dicken Schneedecke bedeckt. Es bestand die konkrete Gefahr, dass bei Loslösen von Schnee infolge der Größe und des Gewichts der Schneemassen und der Fallhöhe zu ihrem Garagendach ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Damit blieb eine Dachräumung unausweichlich.
Demzufolge liegt auf jeden Fall ein fahrlässiges Handeln Ihres Nachbarn vor mit der Folge, dass er zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Gegen die Haftpflichtversicherung können Sie nicht direkt vorgehen. Es gibt keinen Direktanspruch des Geschädigten, wie bei der KFZ-Versicherung, gegen die Haftpflichtversicherung.Insofern müssen Sie sich an den Verursacher, also Ihren Nachbarn wenden.Gegebenenfalls müssen Sie klagen.
Für eine Nachfrage stehe ich bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Bei der angesprochenen Hapfpflichtversicherung handelt es sich um die spezielle Gebäude-hapftpflichtversicherung des Eigentümers. Muss ich dabei auch den Nachbarn selbst verklagen (das dürfte nämlich ein Problem sein, meine Mutter dazu zu bewegen, ihren Nachbarn nach mehr als 50 Jahren Nachbarschaft persönlich zu verklagen) ?
Wie bewerten Sie die Einschätzung des Sach-verständigen, daß wegen dem Alter der Garage höchstens ein Restwert und nicht die kompletten Wiederherstellungskosten (Neuwert) für das Garagendach ersetzt würden, da ansonsten ein Mehrwert entstehen würde ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
da kein direkter Anspruch Ihrerseits gegen die Gebäudehaftpflichtversicherung besteht, müssten Sie, sollte es tatsächlich so weit kommen, Ihren Nachbarn auf Schadenersatz verklagen. Allerdings empfehle ich Ihnen, einen Anwalt einzuschalten, der sich noch einmal mit der Versicherung auseinandersetzt. Vielfach wirkt dies bei Versicherungen ganz erheblich.
In der Sache selbst ist Grundsatz des Schadenrechts, dass Sie so gestellt werden müssen, wie Sie ohne das Ereignis gestanden hätten. Das Alter der Garage muss in der Tat berücksichtigt werden. Inwieweit allerdings, hängt von dem Sachverständigen ab. Sie sollten sich auf das Urteil des Sachverständigen der Versicherung nicht verlassen. Dessen Job ist es schließlich, die Kosten für die Versicherung so gering wie möglich zu halten, obwohl dies natürlich immer abgestritten wird. Daher sollten Sie selbst zur Schadenshöhe einen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten muss Ihr Nachbar bzw. die hinter Ihrem Nachbarn stehende Versicherung übernehmen.
Also, aufgrund des eigentlich guten Verhältnisses zum Nachbarn für Sie eine unangenehme Aufgabe, der Sie sich leider stellen müssen. Ansonsten gehen Sie leer aus.
Falls ich Sie insoweit vetreten soll,setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß