Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann man leider nur von sehr wenig Erfolgsaussichten einer Klage ausgehen, wenn der Bescheid ansonsten inhaltlich und der Höhe nach zutreffend ist (was so an dieser Stelle nicht beurteilt werden kann).
Kostenschuldner bei solchen Bescheiden ist derjenige, der bei Bescheiderhebung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und das dürften Sie nun einmal sein.
Daran ändert sich auch nichts Ihre offenbar bei der Ersteigerung bestehende Vorstellung, dass alle Kosten gezahlt worden sein sollen:
Im Gutachten wurde keine verbindliche Aussage getroffen, mit der Sie die Zahlung abwehren könnten.
Allein durch die gewählte Formulierung " Es wird.. davon ausgegangen,.." wurde eine rechtliche Einschränkung der Aussage dergestalt getätigt, dass es keine verbindliche Zusage ist.
Zudem ist bei einer Zwangsversteigerung immer die Problematik der Gewährleistungsausschlüsse gegeben, so dass Sie daraus eben keinen Abwehranspruch konstruieren können.
Die Auskunft der Gemeinde bezieht sich auf den Endausbau der Straßenkörpers, also dem Ausbau der Baustraße; damit sind aber die von Ihnen aufgeführten Anschlusskosten nicht umfasst.
Eine Verjährung kommt nicht in Betracht, da erst nach Abschluss der Arbeiten der Bescheid erstellt werden muss, ohne dass es dafür objektive Ausschlussfristen gibt. Die Verjährung beginnt dann erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist und das ist das Jahr der Bescheiderstellung.
Daher sehe ich allein aufgrund der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung und vorbehaltlich der weiteren Prüfung aller Unterlagen im Einzelnen nur sehr, sehr geringe Chancen für eine erfolgreiche Klage (sofern die Höhe stimmt).
Möglicherweise kann sich aus den Unterlagen bei einer Gesamtprüfung aber noch ein anderes Ergebnis ergeben, so dass Sie alle Unterlagen ergänzend prüfen lassen sollten. Bedenken müssen Sie aber, dass - vorbehaltlich der Kenntnis des Bescheides - vermutlich die Widerspruchsfrist nur einen Monat ab Zustellung sein wird, man also darüber nachdenken muss, allein zur Fristwahrung dann erst einmal Widerspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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