Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Den Maklervertrag haben Sie nicht mit übermittelt.
Zur Beantwortung Ihrer Frage nach dem Widerrufsrecht benötige ich diesen aber auch nicht.
(Je nach Art des Vertrages, einfacher Maklerauftrag, Alleinauftrag oder qualifizierter / erweiterter Alleinauftrag, ist die Frage nach dem Maklerhonorar - ohne Beachtung eines Widerrufsrechts - unterschiedlich zu beantworten.)
Das Gesetz sieht gemäß § 312g Abs. 1, 1. Alternative BGB, § 312b Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, das heißt "die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort [...], der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist [...]."
Nach Ihren Angaben handelte sich es um ein so genanntes Haustürgeschäft.
Ein Ausnahmetatbestand, bei dem ausnahmsweise keine Widerrufsrecht besteht, liegt nicht vor (vgl. § 312g Abs. 2 BGB).
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss aber nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht allerdings "spätestens zwölf Monate und 14 Tage" nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).
Zur ordnungsgemäßen Belehrung gehört die Information "über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts [...] sowie das Muster-Widerrufsformular [...]" (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB).
"Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt." (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB)
1.
Sie können den Vertrag einfach widerrufen, wenn Sie nicht (nachweisbar) über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und der Vertragsschluss noch kein Jahr und 14 Tage zurückliegt.
Sie müssen nicht zwingend schriftlich belehrt worden sein. Es genügt auch Textform also beispielsweise E-Mail oder mittels eines Datenträgers.
Sollten SIe nur mündlich belehrt worden sein, wird dem Makler der Beweis der ordnungsgemäßen Belehrung nicht gelingen.
Die Belehrung muss all das enthalten, was in der Muster-Widerrufsbelehrung steht.
2.
Reicht der Makler eine Widerrufsbelehrung nach, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab der Nachbelehrung und dem Hinweis, dass der Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (BGH, Beschl. v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10, Rz 10; Bestätigung des Urteils vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07).
Nach Ihrem Widerruf ist die nachträgliche Belehrung allerdings zu spät, weil nach dem Widerruf keine Vertragsseite mehr an den Vertrag gebunden ist (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB).
3.
Ohne ordnungsgemäße Belehrung geht der Makler bei einem Widerruf leer aus.
"Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF [§ 357 Abs. 2 BGB] zu."
(BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 - Leitsatz e)
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nachvollziehbar beantworten konnte.
Wünschen Sie die Prüfung des Maklervertrages, können Sie sich gern zum Beispiel in Form einer Direktanfrage erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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