Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
"Wie stehen die Chancen die Provision von ca. 9,5% zurück zu bekommen?"
1. Zunächs verdient der Makler seine Provision, wenn ein Maklervertrag geschlossen wurde, der Makler für Sie tätig geworden ist (Vertragsvermittlung oder Nachweis des Abschlusses eines Vertrages), der Hauptvertrag zustande kam und die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlich war (§ 652 BGB
).
Mangels Angaben gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen vorliegen. Der Makler durfte die vereinbarte Provision, die etwas oberhalb des üblichen liegt, verlangen.
2. Sie wenden nun ein, dass das Baujahr des Hauses nicht korrekt im Internet und sogar im Exposé stand und dies dazu führe, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert.
Der Makler verwirkt tatsächlich seinen Maklerlohn, wenn er pflichtwidrig unzutreffende Angaben im Exposé macht. Das setzt nach der Rechtsprechung aber Vorsatz oder grob leichtfertiges Verhalten voraus.
Mit der zitierten Klausel kann er sich nicht herausreden, da sie wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB
unwirksam ist.
Grundsätzlich darf der Makler aber auf Falschangaben des Eigentümers vertrauen, soweit sie nicht offensichtlich falsch sind. Ansprechpartner wäre dann der Verkäufer.
> Ohne grob fahrlässiges Handeln des Maklers, können Sie die Provision, mit der Begründung sie sei verwirkt, nicht zurückfordern.
> Es ist aber zu prüfen, ob es wegen der Falschangabe zu einem Schaden gekommen ist. Liegt kein Schaden vor, weil Sie ein neueres Haus erworben haben (Baujahr 1996 statt 1936), haben Sie keine Möglichkeit die Provision zurückzufordern oder Schadensersatz (in Höhe der Provision) zu verlangen.
3.
Offensichtlich kam aber ein Maklervertrag über das Internet, jedenfalls aber im Wege des Fernabsatzes, zu stande.
Sie können daher womöglich den Maklervertrag widerrufen. Sie erhalten die Provision vollständig zurück, wenn Sie nicht ordungsgemäß über ihr Widerrufsrecht und den Wertersatzanspruch belehrt wurden (§ 312c
, 312g
, § 357 Abs. 1, Abs. 8 S. 2 BGB
; vgl. auch BGH, Urt. v. 07.07.2015 - I ZR 30/15
, I ZR 68/15
zu § 312c BGB
a.F.) .
Bei Nach-Fragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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