Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist der geschilderte Sachverhalt zu komplex, um hier eine abschließende Beurteilung abgeben zu können. Insbesondere wird es hier auch auf die Kenntnis der genauen Feststellungen des Gutachters ankommen und ggf. weitere Tatsachen zu ermitteln sein.
Nach Ihrer Schilderung stellt es sich aber so dar, dass Sie wohl keine Schuld am Schimmelbefall trifft, da der Gutachter offenbar bauliche Mängel als Ursachen festgestellt hat und der Schimmelbefall auch durch ein anderes Nutzungsverhalten nicht vermeidbar war.
Was nun die Haftung für die Ihnen entstandenen Schäden angeht, so wird es kompliziert (siehe Einleitung). Grundsätzlich gilt aber:
War der Mangel, bzw. die Ursache für den Schimmelbefall schon bei Ihrem Einzug vorhanden (hierfür spricht, dass laut Ihrer Schilderung die Dämmfehler bereits vorhanden waren und der Vermieter schon einmal Schimmel entfernt hat), so trifft den Vermieter eine verschuldensabhängige Garantiehaftung. Das bedeutet, er muss für Ihre Schäden aufkommen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, weil er auch ohne dahingehende Vereinbarung dafür garantiert, dass die Wohnung bei Einzug mangelfrei ist.
Anders, wenn der Mangel erst während der Mietzeit aufgetreten ist. Dann ist Verschulden des Vermieters, also vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung des Mangels, erforderlich. Hierfür spricht, dass auch das ausgebaute Fenster (mit-) ursächlich zu sein scheint.
Um Gewissheit über die Haftpflicht des Vermieters zu erlangen, werden Sie sich an einen Kollegen vor Ort oder den örtlichen Mieterverein wenden müssen, um dort die notwendigen Prüfungen unter Berücksichtigung des gesamten Tatsachenmaterials durchführen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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