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Schimmelbefall und Schadenersatz

2. Februar 2006 09:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Wir haben in unserem Schlafzimmer an 2 Außenwänden erheblichen Schimmel neben, hinter und nach Vorrücken an der Rückwand/Seitenteile des Kleiderschranks entdeckt, dies sofort dem Vermieter gemeldet, der daraufhin einen Gutachter bestellte. Dieser machte 3 Ursachen für den Schimmelbefall aus:
1. Eine Innendämmplatte über die ganze Wand hinter dem Schrank von Vormietern mit Zustimmung des Vermieters angebracht
2. Eine nicht gedämmte Kellerdecke darunter im Waschraum mit ausgebautem Fenster führt zu extremer Bauteilabkühlung
3. Verschlechterung der Situation durch den hohen Schrank, der im Abstand der Fußleiste vor der Wand stand. Der Schimmelbefall hätte laut Gutachter selbst durch intensives Lüften nicht verbessert/verhindert werden können!

Weiterhin ist dokumentiert, dass unmittelbar vor unserem Einzug vor 2 Jahren ein Schimmel Vorschaden an einer Stelle bestanden hat, die jetzt auch betroffen ist und damals fachkundig behoben werden sollte. Im Nachhinein war das für den Gutachter nun nicht mehr einzuschätzen. Der Vermieter hat aber damals laut späterer eigener Aussage den Schimmel mit einer Bürste entfernt und oberflächlich behandelt. Es wäre alles wieder in Ordnung, wir müßten nichts beachten, hieß es vor unserem Einzug vor 2 Jahren. Das Kellerfenster darunter hat der Vermieter selbst ausgebaut, wahrscheinlich nach dem letzten Schimmelbefall in dem darüber befindlichen Schlafzimmer.

Einen Hinweis für die Möblierung existierte und existiert weder schriftlich noch mündlich. Der Vermieter schrieb uns jetzt noch einmal, die Möblierung sei allein unsere Privatsache.

Das Schlafzimmer ist zwischenzeitlich gemäß den Vorgaben des Gutachters saniert, im Keller darunter folgte der Vermieter den Vorschlägen zur Dämmung nicht. Aufgrund der Sachlage und des Gutachtens sehen wir uns an der ganzen Situation völlig schuldlos, stehen aber jetzt mit einer entsorgten Schlafzimmereinrichtung und den ganzen Kosten (Neue Möblierung, komplettes Waschen der Wäsche etc.)da. Die Haftpflichtversicherung des Vermieters weigert sich mit der Begründung, es liege kein Verschulden des Vermieters vor, der Vermieter weigert sich sowieso.

Sind wir wirklich komplett schuldlos und wie kommen wir dann zu unseren Kosten?

Sehr geehrter Ratsuchender,

leider ist der geschilderte Sachverhalt zu komplex, um hier eine abschließende Beurteilung abgeben zu können. Insbesondere wird es hier auch auf die Kenntnis der genauen Feststellungen des Gutachters ankommen und ggf. weitere Tatsachen zu ermitteln sein.

Nach Ihrer Schilderung stellt es sich aber so dar, dass Sie wohl keine Schuld am Schimmelbefall trifft, da der Gutachter offenbar bauliche Mängel als Ursachen festgestellt hat und der Schimmelbefall auch durch ein anderes Nutzungsverhalten nicht vermeidbar war.

Was nun die Haftung für die Ihnen entstandenen Schäden angeht, so wird es kompliziert (siehe Einleitung). Grundsätzlich gilt aber:

War der Mangel, bzw. die Ursache für den Schimmelbefall schon bei Ihrem Einzug vorhanden (hierfür spricht, dass laut Ihrer Schilderung die Dämmfehler bereits vorhanden waren und der Vermieter schon einmal Schimmel entfernt hat), so trifft den Vermieter eine verschuldensabhängige Garantiehaftung. Das bedeutet, er muss für Ihre Schäden aufkommen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, weil er auch ohne dahingehende Vereinbarung dafür garantiert, dass die Wohnung bei Einzug mangelfrei ist.

Anders, wenn der Mangel erst während der Mietzeit aufgetreten ist. Dann ist Verschulden des Vermieters, also vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung des Mangels, erforderlich. Hierfür spricht, dass auch das ausgebaute Fenster (mit-) ursächlich zu sein scheint.

Um Gewissheit über die Haftpflicht des Vermieters zu erlangen, werden Sie sich an einen Kollegen vor Ort oder den örtlichen Mieterverein wenden müssen, um dort die notwendigen Prüfungen unter Berücksichtigung des gesamten Tatsachenmaterials durchführen zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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