Sehr geehrter Fragesteller,
die Schenkung kann selbstverständlich so aufgeteilt werden, wie Sie wünschen. Dies ist eine rein vertragliche Angelegenheit, die ein Notar nach Ihrem Belieben aufteilen kann.
Dies wären dann allerdings mehrere Verträge, die aber einheitlich zusammengefasst werden könnten. Dies kann problemlos jederzeit erfolgen.
Hinsichtlich der Stimmenmehrheit und der Anzahl der Stimmen kommt es im Wesentlichen auch auf die konkrete Teilungserklärung an.
Fraglich ist, ob diese nicht noch dahingehend abgeändert werden muss, dass der gehaltene Eigentumsprozentsatz auch den jeweiligen Stimmanteilen entspricht.
Grundsätzlich gilt § 25 Absatz 2:
"Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben."
Dies bedeutet, dasss in der Regel Miteigentümer eine Wohnung auch nur eine Stimme erhalten, egal wieviele Miteigentümer es gibt.
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es zwei Wohnungen in der Immobilie, sodass es nach dem WEG auch nur zwei Stimmen geben könnte.
Dies kann aber durch eine Teilungserklärung abgeändert werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie durch Ihren 75% Anteil, aufgeteilt auf drei Mieigentümer je 25% auch tatsächlich 3 Stimmen erhalten, dann bräuchte ich die konkrete Teilungserklärung. Hierbei müsste das sog. Kopfstimmrecht gelten. In Abweichung dazu gäbe es das Stimmrecht nach Eigentum.
Wenn Sie mit Ihrer Frau das Miteigentum ausüben und sie selbst kein alleiniges Eigentum besitzt, verfügt sie auch über keine zusätzliche Stimme, da das Stimmrecht dann von Ihnen gemeinsam ausgeübt wird.
Bitte senden Sie mir aber die Teilungserklärung zu (info@kanzlei-hoffmeyer.de oder Fax/Brief), damit ich Ihnen eine genauere Auskunft geben kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
Vielen Dank bis hierher. Leider sind meine Fragen nicht eindeutig beantwortet.
Der Sinn der Aufteilung der Schenkung soll ja gerade sein, dass aus einem Stimmanteil (bei Kopfstimmrecht) mehrere Stimmanteile entstehen.
So würden dann aus einer Stimme drei Stimmen entstehen, wenn der Anteil meines Vaters (50%) auf mich (25%) und gemeinschaftlich auf mich und meine Frau (25%) überschrieben würde und meine Frau zusätzlich die 25% meines Cousins übernähme.
Mir ist die Benatwortung der Frage wichtig, ob es in diesem Falle auch tatsächlich drei Stimmen in dieser Verteilung sind:
Mann 25%
Frau 25%
Mann/Frau 25%
Können Sie das so bejahen?
D.h. diesen Weg könnte man gehen, wenn die Teilungserklärung tatsächlich nach Kopfstimmrecht formuliert wäre.
Habe ich Sie da richtig verstanden?
Wenn die Teilungserklärung eindeutig das Stimmrecht nach Eigentum vorsieht, kann man sich die Aufteilung des Anteils von 75% von vorneherein sparen, richtig?
Dies nur zur eindeutigen Klarstellung.
Herzlichen Dank
Martin Markowitz
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Eine Antwort wird Ihnen in der nächsten Stunde zugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn also das Kopfstimmrecht gilt, welches im Übrigen auch der gesetzliche Regelung entspricht (§ 25 II WEG
) dann besitzt jeder Wohnungseigentümer nur eine Stimme. Diese eine Stimme ist auch nur dann vorhanden, wenn mehrere gemeinschaftlich diese Wohnungseinheit besitzen.
Für jede einzelne Wohnung wäre dann also nur eine Stimme vorhanden, gleich wie es unter den jeweiligen Miteigentümern aufgeteilt ist oder wieviele es sind. Für jede weitere Wohnung dann natürlich eine weitere.
Es gibt darüber hinaus noch das Anteilsstimmrecht bzw. Objektstimmrecht. Dies müsste aber ausdrücklich in der Teilungsverainbarung mitaufgenommen und erwähnt worden sein. Dann erhält der jeweilige Miteigentümer ein Anteilsstimmrecht auf die Fläche, die er besitzt.
Deswegen bat ich um die Übersendung, um dies genau prüfen zu können, um Ihnen keine falsche Auskunft zu geben.
Grundsätzlich hätte aber die von Ihnen vorgeschlagene Aufteilung bei Kopfstimmrecht nicht den Erfolg noch mehr Stimmen zu bekommen.
Wenn Sie weitere Fragen haben sollten, dann bitte ich Sie, mich direkt anzuschreiben, da Sie auf dieser Platform auf nur eine Nachfrage beschränkt sind.
Ich möchte Ihnen aber die bestmöglichste Antwort geben, sodass ich Sie einlade mich weiter direkt anzuschreiben, um Sie vollständig zufrieden stellen zu können.
Die zügige Beantwortung Ihrer Fragen ist garantiert.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Wenn die Teilungserklärung eindeutig das Stimmrecht nach Eigentum vorsieht, kann man sich die Aufteilung des Anteils von 75% von vorneherein sparen, richtig?
Dies nur zur eindeutigen Klarstellung.
Herzlichen Dank
Martin Markowitz