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Nutzungsentschädigung gegen den ehemaligen Ehepartner nach Teilungsversteigerung

| 26. Januar 2020 23:32 |
Preis: 26,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Fall:

Ein Ehepaar erwarb gemeinsam zu je 50% ein Haus in dem sie gemeinsam lebten. Nach der Scheidung zog die Ehefrau aus und beantragte eine Teilungsversteigerung. Ich selbst habe dieses Haus dann ersteigert und verlangte vom mir bekannten Ehemann, welcher das Haus noch einige Monate bewohnte, Nutzungsentschädigung. Nach der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher habe ich nun einen Mahnbescheid erlassen. Kann ich diesen auch gegen die ehemalige Eigentümerin, seiner Ehefrau wegen der Nutzungsentschädigung verlangen?

Mit freundlichen Grüßen,

D. Schmidt

27. Januar 2020 | 00:09

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Leider nein, Sie können die Nutzungsentschädigung nur vom Nutzer verlangen, da hier insbesondere auch kein Mietverhältnis vorliegt bzw. das Ehepaar gesamtschuldnerisch aus einem solchen gegenüber Ihnen haften.

Da die eine Eigentümerin bereits ausgezogen ist und damit (ich gehe mal davon aus) auch geräumt hat, steht Ihnen die Nutzungsentschädigung nur gegenüber dem verbliebenen Teil zu.

Fehlt es an einem Mietverhältnis, muss der Besiter Nutzungsentschädigung nach § 987 BGB leisten. Besitzer ist hier der noch verbleibene Teil.

Gegen den das Objekt selbst nutzenden früheren Eigentümer steht dem Erwerber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ab dem Tag der Ersteigerung zu (§ 56 ZVG i.V.m. §§ 812 , 99 BGB – LG Hagen 12. 11. 1993; DWW 1994, 51 ).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2020 | 09:45

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