Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider nein, Sie können die Nutzungsentschädigung nur vom Nutzer verlangen, da hier insbesondere auch kein Mietverhältnis vorliegt bzw. das Ehepaar gesamtschuldnerisch aus einem solchen gegenüber Ihnen haften.
Da die eine Eigentümerin bereits ausgezogen ist und damit (ich gehe mal davon aus) auch geräumt hat, steht Ihnen die Nutzungsentschädigung nur gegenüber dem verbliebenen Teil zu.
Fehlt es an einem Mietverhältnis, muss der Besiter Nutzungsentschädigung nach § 987 BGB
leisten. Besitzer ist hier der noch verbleibene Teil.
Gegen den das Objekt selbst nutzenden früheren Eigentümer steht dem Erwerber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ab dem Tag der Ersteigerung zu (§ 56 ZVG
i.V.m. §§ 812
, 99 BGB
– LG Hagen 12. 11. 1993; DWW 1994, 51
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. Januar 2020
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00:09
Antwort
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