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Schenkung als vorweggenommener Erbfall

6. Juni 2025 13:45 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Schenkung als vorweggenommener Erbfall

Ausgangslage: Ehepaar, 2 Kinder (volljährig)

Eigentum des Ehepaars: 1 Haus, 2 Eigentumswohnungen
Beide Eigentumswohnungen sind gleichwertig und entsprechen zusammen
dem Wert des Hauses.
Die Erbschaft ist nach dem Berliner Modell festgelegt.

Planung: Eine Eigentumswohnung soll einem Kind jetzt übergeben werden als vorweggenommene Erbschaft.

Ziel: Im Todesfall eines Ehegatten behält der überlebender Elternteil das Haus, jedes Kind erbt eine Eigentumswohnung. Die vorweggenommene Schenkung wird bei dem Kind angerechnet, das die Schenkung erhalten hat und es hat keinen weiteren Anspruch an den überlebenden Ehegatten.

Frage: Wird dann beim Todesfall eines Elternteils die Schenkung auf das spätere Erbe angerechnet, wenn es so gewollt ist?

Wenn der zweite Elternteil stirbt soll ein Kind beide Wohnungen und ein Kind das Haus besitzen.

6. Juni 2025 | 16:19

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Schenkung kann auf das spätere Erbe angerechnet werden, wenn dies so gewollt ist. Im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge ist es möglich, dass eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Erbteil angerechnet wird. Dies kann im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgelegt werden.


2.

Gemäß § 2050 BGB sind Vorempfänge unter Abkömmlingen auszugleichen, wenn dies im Erbfall gewünscht ist.

Das bedeutet, dass die Schenkung, die ein Kind zu Lebzeiten der Eltern erhalten hat, bei der Berechnung des Erbteils berücksichtigt wird, sodass das andere Kind entsprechend ausgeglichen wird.


3.

Es ist wichtig, dass diese Anrechnung im Schenkungsvertrag klar geregelt wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem sollte im Testament oder Erbvertrag festgehalten werden, dass die Schenkung auf den Erbteil angerechnet werden soll.


4.

Wenn der zweite Elternteil verstirbt, kann durch die vorherige Regelung sichergestellt werden, dass ein Kind beide Wohnungen und das andere Kind das Haus erhält, wie es in Ihrer Planung vorgesehen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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