Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Schenkung kann auf das spätere Erbe angerechnet werden, wenn dies so gewollt ist. Im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge ist es möglich, dass eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Erbteil angerechnet wird. Dies kann im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgelegt werden.
2.
Gemäß § 2050 BGB sind Vorempfänge unter Abkömmlingen auszugleichen, wenn dies im Erbfall gewünscht ist.
Das bedeutet, dass die Schenkung, die ein Kind zu Lebzeiten der Eltern erhalten hat, bei der Berechnung des Erbteils berücksichtigt wird, sodass das andere Kind entsprechend ausgeglichen wird.
3.
Es ist wichtig, dass diese Anrechnung im Schenkungsvertrag klar geregelt wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem sollte im Testament oder Erbvertrag festgehalten werden, dass die Schenkung auf den Erbteil angerechnet werden soll.
4.
Wenn der zweite Elternteil verstirbt, kann durch die vorherige Regelung sichergestellt werden, dass ein Kind beide Wohnungen und das andere Kind das Haus erhält, wie es in Ihrer Planung vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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