Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Geldschenkung ist möglich, dieser Betrag ist dann auch von der Schenkungssteuer befreit, da er den Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil nicht übersteigt.
Die Höhe des Kaufpreises ist grundsätzlich nicht problematisch, solange er dem tatsächlichen Wert der Immobilie entspricht. Es ist nur wichtig, dass der Kaufpreis und die Schenkung klar voneinander getrennt sind und entsprechend im Kaufvertrag allein der Kaufpreis dokumentiert werden. Die Schenkung sollte vorzugsweise mehrere Tage vor dem Kauf stattfinden und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Auch wenn sich keine Steuer ergibt , ist dies eigentlich gesetzlich vorgesehen und hat in Ihrem Fall den Vorteil, dass damit nachgewiesen werden kann, dass die Schenkung vor dem Kaufvertrag erfolgte und Sie das Geld theoretisch auch anderweitig hätten verwenden können
Die Abschreibung der Immobilie ist ebenfalls möglich. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach dem Gebäudewert und der Nutzungsdauer des Gebäudes und sollte vom Finanzamt auch so akzeptiert werden, wobei geringe Abweichungen immer möglich sind. Ein Grund die Immobilie voll zu finanzieren sehe ich hier nicht, die angedachte Lösung über die vorherige Geldschenkung ist völlig legitim, um die AfA dann wieder voll nutzen zu können, unter Ehepartnern (sog. Ehegattenschaukel) wird ein ähnliches Modell genutzt und von der Finanzverwaltung auch so anerkannt.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Vielen Dank Herr Fricke. Eine Rückfrage diesbezüglich: Führt die Nahe zeitliche Lage zwischen Schenkung und Immobilienkauf nicht zu einem Scheingeschäft bzgl. der Afa Bemessungsgrundlage? Ich möchte nur verhindern, dass hier nichts rechtlich problematisch abläuft hinsichtlich Abschreibung und mir vorgeworfen wird Steuervorteile zu erschleichen durch die obige Gestaltung, dass meine Eltern mit das EK schenken. Die hätte natürlich auch mögliche bessere Bankkondigitionen zu Folge.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wie bereits geschrieben ist entscheidend, dass die Schenkung vor dem notariellen Kaufvertrag erfolgt und nicht an die Bedingung des Kaufs geknüpft ist. Das von Ihnen angedachte Vorgehen ist im Übrigen wie gesagt in gleiche und ähnlichen Konstellationen üblich und von der Finanzverwaltung anerkennt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke