Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Regel muss für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Scheidung in Deutschland ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG bei der jeweiligen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Eventuell wurden die Befugnisse der Landesjustizverwaltung auf eine oder mehrere Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen. Dann ist der Antrag an diese zu richten. Je nach Bundesland ist die unteschiedlich.
Eine Ausnahme vom förmlichen Anerkennungsverfahren ist ua dann möglich, wenn die Ehe im Heimatstaat der beiden Eheleute geschieden wurde und diese ausschlißlich die Staatsangehörigkeit dieses Landes haben.
Hat einer der Ehepartner oder haben beide die doppelte Staatsangehörigkeit, eine Asylberechtigung oder den Status als ausländischer Flüchtling ebenso wie bei Staatenlosigkeit, ist dieses sogenannte Heimatstaatenprivileg ausgeschlossen.
Ob eine förmliche Anerkennung erforderlich ist oder nicht, hängt also immer vom Einzelfall ab.
Ist kein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann man sich in diesem Fall direkt an das zuständige Standesamt, Einwohnermeldeamt etc. wenden.
Es geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor, ob für Sie das förmliche ode nicht förmliche Anerkennungsverfahrn zutrifft.
Sie haben den Antrag bei Ihrem Standesamt eingereicht. Dies ist möglich. Möglich ist abe auch den Antrag direkt bei der zuständigen Stelle im Falle einer förmlichen Anerkennung zu stellen.
Sie teilen nun mit, das Dokument mit Scheidungsbeschluss sei verloren gegangen.
Sollte das Dolument vor Antragstellung verloren gegangen sein, so muss dieses neu beschafft werden.
D.h. im Heimatland muss erneut ein Scheidungsbeschluss im Original beantragt und erstellt werden.
Dies ist mit großen Umständen verbunden. Dennoch müssen Sie eine erneute Ausfertigung des Originals beantragen.
Eine Kopie oder lediglich die Vorlage der Übersetzung genügt nicht!
Sie müssen alle geforderten Dokumente im Original, d.h. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk wie auch Heiratsurkunde, zudem einen Nachweis der Staatsagehörigkeit der geschiedenen Ehegatten wie die Bescheinigung über Verdienst des Antragstellenden vorlegen. Sämtliche femdsprachige Schriftstücke müssen ins Deutsche übersetzt sein. Eine Apostille ist für alle Dokumente notwendig. Meines Erachtens auch für die Heiratsurkunde.
Insoweit die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Behörde hier keine Anerkennung vornehmen.
Gerade der verloren gegangene Scheidungsbeschluss ist ja für die Anerkennung die notwendige Voraussetzung.
Insoweit die Behörde die Unterlagen verloren hat, entbindet Sie dies leider ebenfalls nicht einen neuen Scheidungsbeschluss im Original beantragen zu müssen. Die hier entstehenden Kosten könnten Sie bei der Behörde meines Erachtens ersetzt verlangen, da diese für den Verlust verantwortlich sind.
Auch ein Gericht wird erst dann eine Entscheidung über ein fömliches Anerkennungsverfahren positiv treffen können, wenn alle notwendigen Unterlagen hierfür vorliegen.
Leider sehe ich keine einfachere rechtliche Vorgehensweise für Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. April 2023
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15:12
Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
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