Sehr geehrter Fragensteller,
einleitend möchte ich 1. Teil: Allgemeine Grundlagen für den Abschluss von Vereinbarungen aus Anlass der Ehescheidung,Börger, Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung
10. Auflage 2013 zitieren:
"Ehescheidungsfolgenvereinbarungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar.
Die Anfechtungstatbestände des § 119 Abs. 1 BGB
, Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, dürften wegen der Mitwirkung von Anwälten, Notaren und Richtern außerordentlich selten sein. Gleiches dürfte gelten für die Anfechtung wegen eines Irrtums über die Rechtsfolgen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung, wobei Anfechtbarkeit nur in Frage kommt, wenn die Vereinbarung nicht die tatsächlich gewollten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Demgegenüber scheidet die Anfechtbarkeit aus, wenn die Vereinbarung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hervorbringt.82
Von praktischer Bedeutung sind eher Anfechtungen wegen Bedrohung oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
.
62 Eine arglistige Täuschung, die entweder durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch Verschweigen trotz entsprechender Aufklärungspflicht begangen werden kann, ist im Zusammenhang mit Ehescheidungsfolgenvereinbarungen insbesondere als Täuschung über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse denkbar. Aufklärungspflichten ergeben sich nicht nur allgemein aus den ehelichen Treuepflichten, sondern im Zusammenhang mit Trennung und Ehescheidung aus den §§ 1361
, 1605
, 1379
und § 1472
iVm § 1435 BGB
analog.83 Der Bundesgerichtshof bejaht eine Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung für eine Ehefrau, die während bestehender Ehe ein Kind von einem anderen Mann bekommt. Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft kann deswegen ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung begründen.84 Auch die Vortäuschung eines Selbstmordversuchs kann eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung darstellen.85
63 Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung setzt voraus, dass der bedrohte Ehegatte durch Inaussichtstellung eines künftigen Übels in eine Zwangslage versetzt worden ist, die ihn dazu veranlasst hat, die Ehescheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Dabei muss die Drohung widerrechtlich gewesen sein, was voraussetzt, dass entweder das eingesetzte Mittel der Drohung widerrechtlich ist, also zB die Drohung mit einem strafbaren oder sittenwidrigen Verhalten, oder der erstrebte Erfolg rechtswidrig ist, was aber meist schon zur Nichtigkeit nach §§ 134
, 138 BGB
führen wird. Schließlich kann die Inadäquanz von Mittel und Zweck, die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen86 und deswegen zur Widerrechtlichkeit der Drohung führen.
64 Im Bereich der Ehescheidungsfolgenvereinbarung kommen hierfür im wesentlichen Fälle in Betracht, in denen mit Gewaltanwendung gedroht wird; in denen Drohungen mit Strafanzeigen oder Anzeigen an das Finanzamt oder Drohungen mit Sorgerechtsanträgen oder Kindesentziehung auf die Zustimmung des anderen Ehegatten zu einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung zielen. Voraussetzung ist, dass diese Vereinbarungen selbst unangemessen sind und zB die Drohung mit Kindesentzug oder widerstreitendem Sorgerechtsantrag nicht am Wohle der Kinder orientiert ist, sondern zu sachfremden Zwecken ausgesprochen wird.
65 War sich der drohende Ehegatte bewusst, dass sein Verhalten die Willensbildung seines Ehepartners beeinflussen kann, und war diese Drohung ursächlich für den Abschluss der Ehescheidungsfolgenvereinbarung, dh wäre diese ohne die Drohung mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden,87 führt die Drohung zur Anfechtbarkeit des Vertrages und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 142 BGB
.
66 Die Anfechtung muss nach § 124 Abs. 1 BGB
innerhalb eines Jahres erklärt werden, und zwar nach § 124 Abs. 2 BGB
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt; im Falle der Drohung ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Nach § 124 Abs. 3 BGB
ist die Anfechtung nach Ablauf von 10 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen.
82
Vgl. zB Palandt/Ellenberger § 119 Rn. 15/16 mwN aus der Rechtsprechung. zurück zum Text
83
Zur Auskunftsverpflichtung des Verwalters des Gesamtgutes nach Beendigung der Gütergemeinschaft vgl. Palandt/Brudermüller § 1472 Rn. 1; RGRK/Finke § 1472 Rn. 10; MünchKomm/Kanzleiter § 1472 Rn. 17; Staudinger/Thiele § 1472 Rn. 4; jeweils mwN. zurück zum Text
84
BGH FamRZ 2012, 1363
ff. unter Hinweis auf BGH FamRZ 2012, 779
(Unterhaltsverwirkung bei Verschweigen der Nichtehelichkeit des Kindes); zu Bedenken gegen die Pflicht der Ehefrau zur ungefragten Offenbarung eines Seitensprungs vgl. Wever FamRZ 2012, 1601 ff. zurück zum Text
85
BGH FamRZ 1996, 605
für einen Ehe- und Erbvertrag. zurück zum Text
86
BGHZ 25, 217
, (220); BGH NJW 1983, 384
f.; vgl. im Einzelnen Palandt/Ellenberger § 123 Rn. 15 ff. zurück zum Text
87
BGH NJW 1964, 811
. zurück zum Text"
Der Irrtum über die Entwicklung der eigenen Einkommenssituation stellt hingegen einen im Grundsatz unbeachtlichen Motivirrtum dar, der leider nicht zur Anfechtung berechtigt.
Auch der andere geschilderte Irrtum ist als Rechtsirrtum zu werten.
Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung erscheinen - in einer ersten groben Einschätzung - gering.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Sehr geehrter Herr Saeger,
herzlichen Danke für Ihre Antwort. Ihr Absatz:
"Gleiches dürfte gelten für die Anfechtung wegen eines Irrtums über die Rechtsfolgen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung, wobei Anfechtbarkeit nur in Frage kommt, wenn die Vereinbarung nicht die tatsächlich gewollten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. "
Eigentlich könnte man diesen Absatz für den Satz
"Es besteht Einigkeit darüber, dass das Kindergeld die Kindsmutter bezieht."
schon anwenden, oder?!? Dass sich hier die Unterhaltspflicht für 2 Kinder um zusammen xxxx pro Monat erhöht, ist diesem Satz nicht anzumerken, speziell dann nicht, wenn die Ehefrau auch bislang schon als einzige "Kindergeld" im eigentlichen Wortsinn bezogen hat.
Der Satz ist in der Formulierung darauf angelegt, missverstanden zu werden.
Sehen Sie wirklich keine Chance, damit durchzukommen?
Die Pfändungsgrenzen zu bemühen klingt nicht als attraktive Alternative ;-)
Sehr geehrter Fragensteller,
es dürfte schwierig bis unmöglich werden, auch nach § 313 BGB
vorzugehen, wenn einem mehr als 1.080,00 € zur persönlichen Lebensgestaltung verbleiben.
Man könnte sicher in Ihrem Fall vertreten, dass das Kindergeld wenigstens zu Ihren Gunsten hälftig angerechnet werden muss.
Darauf sollte man meines Erachtens vorrangig abzielen. Denn der Wortlaut der Vereinbarung schließt dies anscheinend zum einen nicht aus. Zum anderen ist die hälftige Anrechnung üblich.
MfG
D. Saeger
- RA -
In seltenen Fällen wird man aber durchaus über § 313 BGB
eine Abänderung erreichen können, wenn das Einkommen sich - ohne eigenes Verschulden - extrem schlecht entwickeln sollte. Ferner sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.
Vielleicht sondieren Sie die Vereinbarung noch einmal eingehend dahingehend, ob sie nicht bereits eine "Abänderungsklausel" enthält.
MfG
D. Saeger
- RA -