Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"Muss diese untersagte Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden?"
Die Vermögensverschiebung muss nicht rückgängig gemacht werden. Nach § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB
wird aber dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Zudem bestimmt § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB
, dass der Ehegatte, dessen Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, darzulegen und zu beweisen hat, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie daher Auskunft über das Vermögen Ihrer Frau zum Trennungszeitpunkt fordern. Da Sie zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin des Hausanteils war, dieser aber nun im Endvermögen nicht mehr da ist und auch kein Surrogat, muss Sie darlegen und beweisen, warum Sie den Hausanteil für 1,- € an ihren Bruder übergeben hat und dass dies nicht aus einem der oben angeführten Gründe geschehen ist. Gelingt ihr dies nicht, wird der Wert des Hausanteils dem Endvermögen hinzugerechnet und somit beim Zugewinn berücksichtigt. Sie sollten dies mit Ihrer Anwältin besprechen.
"Meine Recherchen ergaben, dass ich lt. BGB die Möbel 30 Jahre aufheben muss! Ist scheinbar ein nicht geregelter Bereich und kann doch echt nicht wahr sein!"
Dies ist so nicht richtig. Diese Meinung rührt wohl daher, dass nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Herausgabeansprüche aus Eigentum der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Dies beträfe aber allenfalls Herausgabeansprüche für Gegenstände, die im Alleineigentum Ihrer Frau stünden.
Handelt es sich hingegen um Haushaltsgegenstände, an denen beide Ehegatten Miteigentum haben, ist § 197 BGB
nicht einschlägig.
Im übrigen ist es in Ihrem Fall ja so, dass Sie Ihrer Frau die Abholung der Möbel bereits angeboten haben. Sie sollten ihr für die Abholung der Möbel daher nachweisbar noch eine letzte Frist setzen. Holt Ihre Frau die Möbel dann nicht ab, kommt sie in Verzug. Dies führt dazu, dass Sie ab diesem Zeitpunkt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Es wäre insoweit zu prüfen, ob das Abstellen der Möbel unter dem Carport grob fahrlässig wäre, also ob eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die Möbel hierdurch in Mitleidenschaft gezogen würden. Nur dann wäre Sie verpflichtet, einen eintretenden Schaden zu übernehmen.
Des weiteren hätte Ihre Frau im Verzug aber auch entsprechende Lagerkosten zu tragen. Letztlich müssten Sie die Kosten aber vorstrecken und sich bei Ihrer Frau zurückholen.
"Ich muss ihre Möbel 30 Jahre auf meine Kosten aufbewahren und sie wirft unerwünschte Möbel einfach raus. Darf sie das? Kann ich sie dafür zur Rechenschaft ziehen?"
Ich gehe davon aus, dass sich die Wohnung und somit auch die Möbel im gemeinsamen Eigentum von Ihnen und Ihrer Frau befinden. Ihre Frau ist dann jedenfalls nicht berechtigt, die Möbel ohne Ihre Zustimmung rauszuschmeißen. Sie wäre demnach grundsätzlich verpflichtet, Ihnen den Schaden zu ersetzen.
Des weiteren wäre hier an strafrechtliche Tatbestände zu denken wie z.B. Sachbeschädigung oder Unterschlagung.
Auch dies sollten Sie mit Ihrer Anwältin besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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