Guten Abend,
ich möchte noch vor dem Scheidungstermin die Abtrennung des VA beantragen.
Ist es noch möglich ,auch wenn der Scheidungstermin in 1 1/2 Monaten ist?
Im Brief steht dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Aussetzung/Abtrennung des VA nicht vorliegen dürften.
Bedeutet das,dass ich diese noch vorlegen kann und beantragen kann?
Es wird gerade vom Staatsanwalt bearbeitet weil beim VA falsche oder keine Angaben gemacht wurden,außerdem wurde auch sonst keine Einigung getroffen.
die Abtrennung des VA ist in § 140 FamFG geregelt. Danach ist sie u.a. zulässig, wenn
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
ich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ich nicht beurteilen. Dagegen spricht der Umstand, dass in rd 6 Wochen der Scheidungstermin anberaumt worden ist.
Den von Ihnen erwähnten Brief kenne ich nicht, es scheint sich aber um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller18. Dezember 2021 | 08:01
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Kann es sein dass es ein Hinweis darauf ist,dass falls ich eine Abtrennung haben möchte diese noch beantragt werden muss?
Ich habe noch keinen Antrag auf Abtrennung gestellt.Das Gericht weiß aber,dass der Staatsanwalt wegen Betrug ermittelt,weil falsche Angaben beim VA gemacht wurden.
Somit gibt es Unstimmigkeiten im VA.
Danke für Ihre Mühe.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. Dezember 2021 | 08:04
Sie geben den Inhalt des Briefes an mit:
Im Brief steht dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Aussetzung/Abtrennung des VA nicht vorliegen dürften.
Wenn aber Voraussetzung für die Aussetzung nicht vorliegen dürfte, kann es kaum ein Hinweis auf eine fehlende Antragstellung sein.
Im übrigen sollten Sie das mit Ihrem Anwalt besprechen; einen Aussetzungsantrag können Sie alleine eh nicht stellen.