Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Ehe länger als 3 Jahre im Bundesgebiet bestanden hat, hat Ihre Schwiegermutter gem. § 31 Abs. 3 AufenthG
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unabhängig davon, ob die Ehe weiterhin fortbesteht. Dieser Anspruch besteht in der Regel auch unabhängig davon ob Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden. Es ist daher für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch nicht relevant wann die Ummeldung erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Hr. Nadiraschwili,
vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.
zu Frage 1: Sie verweisen auf § 31 Abs. 3 AufenthG
. Hier wird als Voraussetzungen genannt, dass der Unterhalt des Betroffenen aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Wie bereits erwähnt, lebt der Ehepartner von Hartz IV, wird also keinen Unterhalt leisten. Der Unterhalt müsste also von meiner Frau und mir geleistet werden. Ist das so ok und wie müsste unsere Unterhaltsverpflichtung nachgewiesen werden?
zu Frage 2: Ich kann keine Antwort zu dieser Frage bei Ihrem Beitrag erkennen.
zu Frage 3: In § 31 Abs. 3 heisst es doch explizit: Niederlassungserlaubnis nur wenn "der Lebensunterhalt des Ehepartners durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist". Wieso schreiben Sie dann "Dieser Anspruch besteht in der Regel auch unabhängig davon ob Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden." Könnten Sie das bitte erläutern?
Beste Grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Nochmals möchte ich darauf verweisen, dass wenn Ihre Mutter eine Niederlassungserlaubnis auf Grund der Ehe gem. § 28 Abs. 3 AufenthG
erhalten hat, diese Niederlassungserlaubnis unabhängig von einer Scheidung - sofern die Ehe 3 Jahre bestanden hat - fortbesteht (dies ist hier der Fall). Dies auch unabhängig davon, ob Sie Sozialleistungen bezieht oder nicht. Eine neue Antragstellung ist auch nicht erforderlich und die Niederlassungserlaubnis wird auch nicht widerrufen wenn die Ehe geschieden wird. Der Hinweis auf § 31 AufenthG
diente nur zu Erläuterungszwecken.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt