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Scheidung-Niederlassungserlaubnis

18. November 2013 10:12 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


10:57

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwiegermutter, die aus Kirgistan stammt und auch einen kirgisischen Pass hat, lebt seit Januar 2008 hier in Deutschland. Sie hat im März 2008 einen deutschen Staatsbürger (in Dänemark) geheiratet und im August 2011 eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) erhalten.

Leider versteht sich meine Schwiegermutter nicht mehr gut mit ihrem Mann und möchte sich scheiden lassen.

Fragen:
1. Wenn meine Schwiegermutter jetzt die Scheidung einreicht, können sich dadurch Konsequenzen für ihren Aufenthaltsstatus/ihre Niederlassungserlaubnis ergeben?
2. Im Aufenthaltsgesetz heißt es, dass die Niederlassungserlaubnis bei einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen besonderen Ausweisungsschutz gewährt. Ist die Frist in unserem Fall erfüllt, wenn bei der Scheidung gegebenenfalls noch ein Trennungsjahr angenommen wird?
3. Der Ehemann lebt von Hartz IV und wird keinen oder so gut wie keinen Unterhalt leisten können. Kann meine Schwiegermutter dann Sozialhilfe/Hartz IV beantragen, oder gefährdet sie dadurch ihre Aufenthaltserlaubnis?
4. Meine Frau und ich wollen meine Schwiegermutter bei uns zu Hause aufnehmen. Dabei wollen wir auch den Höchstsatz bei der Unterstützung bedürftiger Angehöriger ansetzen. Frage: Klar ist, wir müssen meine Schwiegermutter bei uns anmelden. Ab wann kann man das tun, ohne Ärger zu riskieren? Gleich jetzt? Bei Einreichung der Scheidung? Nach erfolgter Scheidung?

18. November 2013 | 10:44

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da die Ehe länger als 3 Jahre im Bundesgebiet bestanden hat, hat Ihre Schwiegermutter gem. § 31 Abs. 3 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unabhängig davon, ob die Ehe weiterhin fortbesteht. Dieser Anspruch besteht in der Regel auch unabhängig davon ob Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden. Es ist daher für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch nicht relevant wann die Ummeldung erfolgt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2013 | 09:45

Sehr geehrter Hr. Nadiraschwili,

vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.

zu Frage 1: Sie verweisen auf § 31 Abs. 3 AufenthG . Hier wird als Voraussetzungen genannt, dass der Unterhalt des Betroffenen aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Wie bereits erwähnt, lebt der Ehepartner von Hartz IV, wird also keinen Unterhalt leisten. Der Unterhalt müsste also von meiner Frau und mir geleistet werden. Ist das so ok und wie müsste unsere Unterhaltsverpflichtung nachgewiesen werden?

zu Frage 2: Ich kann keine Antwort zu dieser Frage bei Ihrem Beitrag erkennen.

zu Frage 3: In § 31 Abs. 3 heisst es doch explizit: Niederlassungserlaubnis nur wenn "der Lebensunterhalt des Ehepartners durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist". Wieso schreiben Sie dann "Dieser Anspruch besteht in der Regel auch unabhängig davon ob Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden." Könnten Sie das bitte erläutern?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2013 | 10:57

Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Nochmals möchte ich darauf verweisen, dass wenn Ihre Mutter eine Niederlassungserlaubnis auf Grund der Ehe gem. § 28 Abs. 3 AufenthG erhalten hat, diese Niederlassungserlaubnis unabhängig von einer Scheidung - sofern die Ehe 3 Jahre bestanden hat - fortbesteht (dies ist hier der Fall). Dies auch unabhängig davon, ob Sie Sozialleistungen bezieht oder nicht. Eine neue Antragstellung ist auch nicht erforderlich und die Niederlassungserlaubnis wird auch nicht widerrufen wenn die Ehe geschieden wird. Der Hinweis auf § 31 AufenthG diente nur zu Erläuterungszwecken.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt

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10789 Berlin
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