Sehr geehrte(er) Ratsuchend(er),
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen angebrachten Gebotes wie folgt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die von Ihnen genannte DIN 4109 als technische Baubestimmung gilt. Es handelt sich aber nicht um eine gesetzliche Regelung im Sinne der Landesbauordung. Trotzdem muss natürlich ein ausreichender Schallschutz gewährleistet sein.
Sie haben gegenüber dem Bauträger einen Anspruch auf ein mangelfreies Werk. Es muss also
1.) die vereinbarte Beschaffenheit vorliegen,
2.) die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit vorliegen,
3.) die gewöhnliche Verwendung gewährleistet sein.
Letzteres bedeutet, dass bei gleichartigen Werken die übliche Beschaffenheit, die der Besteller nach Art und Weise erwarten kann, gegeben sein muss.
Da in der Baubeschreibung für Ihre Eigentumswohnung hinsichtlich der Wohnungstüre die Schallschutzklasse 2 vereinbart war und dies jedoch nicht mit den Anforderungen der DIN 4109 in Einklang zu bringen ist, stellt sich die Frage, ob hier eine Vereinbarung über niedrigere Anforderungen an den Schallschutz getroffen werden konnte und die nach den allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten wären. Dies wird von der Rechtsprechung allenfalls dann als zulässig erachtet, wenn der Vertragspartner sich nach Aufklärung auf eine derartige Bauweise einlässt. Aus diesem Grunde hätte Sie der Bauträger hier vorher aufklären, dass der Level des Schallschutzes möglicherweise unterschritten wird. Von daher rate ich Ihnen gegenüber dem Bauträger die Nachbesserung einzufordern, sofern Sie nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Es müsste allerdings auch geprüft werden, ob der Schallschutz nicht anderweitig eingehalten werden kann, ohne die gesamte Wohnungstüre auszuwechseln.
Ich hoffe Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben.
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