Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das in der Regel eine anwaltliche Beratung vor Ort nicht ersetzt wird.
Grundsätzlich läßt sich festhalten, dass das neue Unterhaltsrecht eine Verbesserung der Position des Unterhaltspflichtigen mit sich bringt. Das Gesetz geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach Scheidung aus. Eine Lebensstandartgarantie soll es nicht mehr geben. Bisher galten verschiedene Altersphasenmodelle bei der Betreuung von Kindern aus der Ehe, je nach OLG Bezirk. Diese festen Regeln sind abgeschafft. § 1570 BGB
stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist nach dem dritten Lebensjahr eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Je nach Möglichkeiten der Kindesbetreuung muß der Umfang der Erwerbstätigkeit bestimmt werden.
Darüber hinaus kann der Umfang der Erwerbsobliegenheit aus elternbezogenen Gründen eingeschränkt sein, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB
). In Ihrem Fall liegt eine lange Ehedauer vor, dies ist regelmäßig ab ca. 10 Jahren der Fall. Ihre Frau war während der Ehe nicht berufstätig und hat die Kinder betreut.
Auch die Leitlinien des OLG Koblenz führen die o.g. Grundsätze auf. Grundsätzlich wäre Ihre Frau verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, allerdings aus den obigen Gründen sicherlich nur in eingeschränkter Form. In Frage käme eine Halbtagstätigkeit, auch weil zwei Kinder zu betreuen sind.
Es ist nicht automatisch jeder Job zumutbar.
Was angemessen ist, bestimmt § 1574 BGB
. Er lautet:
Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Ihre Frau verfügt über einen Abschluss und es ist Ihr zuzumuten sich um eine entsprechende Stelle zu bewerben. Zumutbar wäre auch eine geringer qualifizierte Tätigkeit, aber nicht jede Tätigkeit wie etwa Putzstellen o.ä.
Das neue Recht erleichtert die Möglichkeit Unterhalt zu beschränken und zu befristen. Angesihcts der von Ihnen geschildeten Tatsachen, ist der Zeitraum von drei Jahren aber sicher zu kurz bemessen. Die Höhe des Unterhalts wird man aber in absehbarer Zeit reduzieren können, denn Ihre Frau ist gehalten sich um eine Arbeit zu bemühen. Tut sie das nicht, können ihr fiktive Einkünfte angerechnet werden.
Die Kernfrage wird sein, inwieweit bei Ihrer Frau ehebedingte Nachteile erlitten hat im Bezug auf das berufliche Fortkommen. Hier wäre von Ihnen im Streitfall nachzuweisen, dass Ihre Frau nie vorhatte "Karriere" in dem studierten Beruf zu machen.
Auch die bisherige neue Rechtsprechung verlangt von den Frauen keinen übergangslosen Wechsel von der Hausfrau zur Erwerbstätigkeit. Details können stets nur im Einzelfall geklärt werden, was es schwierig macht, allgemeine Aussagen zu treffen.
Sie sollten dringend einen Anwalt beauftragen um die Frage des nachehelichen Unterhalts anzugehen. In Betracht kommt hier auch, mit Ihrer Frau über eine entgültige Lösung zu verhandeln, etwa durch eine Unterhaltsabfindung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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