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Schäden durch Umzugsunternehmen

| 25. März 2021 12:52 |
Preis: 45,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


11:02

Sehr geehrtes Anwalt-Team,

wir sind in ein neu gebautes EFH eingezogen. Unsere Sachen waren bei der Umzugsfirma eingelagert, mussten also "nur" aus dem Container-LKW ins EFH auf die Räume verteilt werden. Der Umzug wurde durch 2 Mitarbeiter der Umzugsfirma und durch 2 "Leihkräfte" der Umzugsfirma durchgeführt.
Nun wurden von uns am Folgetag zwei Beschädigungen an zwei Türzargen festgestellt und auch sofort per Mail inkl. Fotos an die Umzugsfirma gemeldet.

Auf dem Auslagerungsformular steht folgender Wortlaut:

Zitat Formular:
----
Verhalten bei Ablieferung und Schadensfall:
Äusserlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Äusserlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
---

Die Umzugsfirma lehnt den Schaden an den Zargen ab, da sich der Passus nur auf das Umzugsgut beziehen würde. Es gibt auf dem Formular noch zwei weitere Felder:

Zitat Formular:
------
Reklamationen:
-----
Waren Sie mit der Leistung des Personals zufrieden?
-----

Gemäss Umzugsfirma hätten wir die Beschädigungen auf dem Feld Reklamationen am Umzugstag eintragen müssen. Das wir nach Ende des Umzuges das gesamte Haus sofort auf Beschädigungen untersuchen müssen wurde uns nicht mitgeteilt.

Gemäss Versicherer der Umzugsfirma sind wir nun in der Beweispflicht was den Schaden an den Türen angeht, obwohl wir in ein neues Haus eingezogen sind und die Räume vorher leer waren.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

MfG rave-o-lution




25. März 2021 | 13:56

Antwort

von


(550)
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52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich kommt bei der Beschädigung der beiden Zargen durch Mitarbeiter des Umzugsunternehmens sowohl eine vertragliche Haftung nach den §§ 280 ff. BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht als auch eine Haftung nach den §§ 823, 249 BGB in Betracht. Im Rahmen eines Umzuges werden vom dem Umzugsunternehmen nicht selten AGB verwendet, die die Haftung begrenzen bzw. ausschließen. Hier sollten Sie umgehend prüfen, ob nicht vereinbart wurde, dass die §§ 451 ff. HGB zur Anwendung kommen. Sind diese vereinbart, so erlaubt das Gesetz eine Abweichung durch AGB aber in der Regel nur für die Haftung, soweit es das Umzugsgut betrifft.

Das von Ihnen erwähnte Formular ist jedenfalls nicht geeignet, eine Haftung in Frage zu stellen.

Richtig ist allerdings, dass Sie als Geschädigter den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Beschädigungen an den beiden Türzargen durch die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens herbeigeführt worden sind. Das die Räume vor Einzug leer waren, schließt leider nicht aus, dass sie schon beschädigt waren.

Allerdings kann ein solcher Beweis durchaus geführt werden, wobei man sich zunächst einmal die Art des Schadenbildes und seine Kompatibilität mit den durchgeführten Arbeiten abgleichen muss. Wenn nur die 4 Mitarbeiter und nicht auch andere Personen während des Umzuges im Haus waren, ist dies ein Indiz.

Ggf. haben Sie oder andere Personen vor Ausführung der Arbeiten den Zustand der Zargen gesehen oder aber es existiert -da es sich um ein neu gebautes Haus handelt- ein Abnahmeprotokoll oder Fotos der Abnahme, die dokumentieren, dass die Türzargen unbeschädigt waren.

Allerdings ist es leider so, dass für den Fall einer denkbaren gerichtlichen Auseinandersetzung Sie den Vollbeweis erbringen müssen (§ 286 ZPO), was in der Praxis nicht selten sehr schwierig ist. Solange nämlich irgendeine andere Schadensursache möglich und plausibel ist, kann ein Gericht im Falle einer streitigen Auseinandersetzung durchaus die Ansicht vertreten, dass dieser Beweis nicht erbracht ist. Beweiserleichterungen greifen in dieser Konstellation leider auch nicht ein.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein




Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2021 | 10:57

Sehr geehrter Herr Klein,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wir haben beim Türbauer / Tischler ein Protokoll angefragt. Aber selbst wenn ein Protokoll existiert liegt zwischen Einbau der Türen und dem Schadensereignis ein gewisser Zeitraum. Auch wenn es sich um klare Stellen durch "Anecken" mit grossen Möbelstücken handelt, da in die betr. Räume recht grosse Schrankteile mussten.

Deshalb wird es vermutlich schwierig den Schaden dem Umzugsunternehmen in Nachhinein nachzuweisen. Wir haben uns nur gefragt ob die Mitarbeiter uns hier nicht absichtlich etwas verschwiegen haben und uns schnell auf dem "verwirrendem Formular" unterschreiben lassen oder on diese uns hätten darauf hinweisen müssen und somit Ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Wir haben wirklich gedacht es reicht die 1-Tages Frist wahrzunehmen und es ist egal um welche Art Beschädigung es sich handelt. Also egal ob Umzugsgut oder Sachbeschädigung am Haus etc. Ob §§ 451 ff. HGB zur Anwendung kommt konnten wir aus dem Vertrag / den AGBs leider nicht herausfinden. Vermutlich schon. Es wurde vieles per Mail kommuniziert. Wir werden uns wohl mit dem Schaden abfinden müssen und dies unter der Rubrik "Man lernt nie aus" abhaken.

Mit freundlichen Grüssen

rave-o-lution

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2021 | 11:02

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

In der praktischen Durchsetzung -dies muss ich leider zugeben- scheitern die Schadensersatzverfahren in der Regel daran, dass der Beweis nicht gelingt, dass die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens den Schaden verursacht haben. Da hier juristisch das sog. Beweismaß nach § 286 ZPO gilt, würde ich Ihnen von einer juristischen Auseinandersetzung eher abraten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 29. März 2021 | 11:09

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