Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schäden durch Bauarbeiten auf dem Nachbarsgrundstück

| 8. April 2023 18:45 |
Preis: 65,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


17:11

Auf dem Nachbargsgrundstück finden Abbrucharbeiten statt. Aufgrund unsachgemässer wenn nicht sogar grobfahrlässiger Vorgehensweise wurden Schäden auf meinem Grundstück verursacht:

1. Durch Abbrucharbeiten von asbesthaltigen Eternitplatten an der gemeinsamen Grenzwand i.S.v. 921 BGB (den Abbruch hatte ich grundsätzlich genehmigt) gelangten asbesthaltige Abfälle auf mein Grundstück und wurden entgegen anderslautenden Versprechen nicht am Folgetag sofort weggeräumt sondern einfach liegen gelassen. Das LRA hat mich daraufhin aufgefordert, die Abfälle auf meinem Grundstück selber entfernen zu lassen, da ich jetzt Zustandstörer sei. Währen rund einer Woche konnte ich meinen Innenhof nicht benutzen. Ich hatte nach 2 Tagen Nichtstun angekündigt für jeden Tag Unbenutzbarkeit € 250.-- in Rechnung zu stellen.
2. Auf dem Schuppen und vor meiner Haustüre sind eine Menge Mauerbruchstücke und Ziegelsteine "gelandet". Dabei gab es auch eine Schramme an meiner Haustür. Die Abbruchreste auf dem Schuppendach liegen immer noch dort, da es sich um ein Blechdach handelt traue ich mich nicht hinauf.
3. Dass Abflussrohr der Dachrinne meines an die Grenzwand angebauten Schuppens wurde zerschlagen.
4. Mein Lattenzaun mit Zugangstor von meinem Besucherparkplatz gleich vor meinem Koi-Teich wurde zerschlagen. Jetzt besteht die Gefahr, dass Kinder auf mein Grunstück gelangen und allenfalls in den Teich stürzen bzw. meinen Koi (Schätzwert € 10'000) einen Schaden zufügen.

Alles Vorgänge wurden fotografisch/filmisch dokumentiert. Es gab keinerleis Schutzmassnahmen zu gunsten meines Grunstückes. Dieses befindet sich in BW.

Zu 1. Kann ich eine Entschädigung für Unbenutzbarkeit verlangen? In welcher Höhe? Kann ich dem Nachbarn bzw. de Bauherrn auf dem Nachbargrundstück die Rechnung für die Beseitigung der Abfälle zukommen lassen?
Zu 2. - 4. Kann ich vom Nachbarn unter Ansetzung einer Frist von 10 Arbeitstagen die Behebung/Reinigung/Reparatur sämtlicher Schäden und Verschmutzungen verlangen oder darf er selber entscheiden, bis wann er dem nachkommt? Falls er sich nicht an die Frist hält, habe ich einen Rechtstitel die Schäden selber durch einen Fachmann beheben zu lassen und ihm die Rechnung zu schicken?

Muss ich selber eine Frist beachten, meine Forderungen geltend zu machen? Könnte ein deliktisches Verhalten vorliegen (bei Grobfahrlässigkeit)?

8. April 2023 | 19:27

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Bei einer Garage wurde eine Nutzungsausfallsentschädigung von der Rechtsprechung bejaht. Bei einem Innenhof ist dies höchst fraglich. Ich würde dies eher verneinen.

Die Beseitigung der Abfälle können Sie dem Anspruchsgegner in Rechnung stellen. Dieser ist zur Beseitigung verpflichtet. Sie sollten jedoch (schriftlich) eine Frist setzen, bevor Sie die Abfälle selbst beseitigen. Mit Verweis auf die Aufforderung des LRA ist eine kurze Frist von 5 Tagen ausreichend.

2. - 4.
"Kann ich vom Nachbarn unter Ansetzung einer Frist von 10 Arbeitstagen die Behebung/Reinigung/Reparatur sämtlicher Schäden und Verschmutzungen verlangen oder darf er selber entscheiden, bis wann er dem nachkommt? Falls er sich nicht an die Frist hält, habe ich einen Rechtstitel die Schäden selber durch einen Fachmann beheben zu lassen und ihm die Rechnung zu schicken?"

Ja. Sie können so vorgehen.

3.
"Muss ich selber eine Frist beachten, meine Forderungen geltend zu machen? Könnte ein deliktisches Verhalten vorliegen (bei Grobfahrlässigkeit)?"

Sie sollten die o.g. Fristen setzen und den Anspruchsgegner auf seine Pflichten hinweisen.
Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2023 | 16:16

Sehr geehrter Herr RA Richter

1. Meine Frage nach allfälliger durch mich einzuhlatender Fristen bezog sich auf die Frage, wie lange ich Zeit habe meine Forderungen zu stellen. Aus prozesstaktischen Gründen (es läuft noch ein Einigungsverfahren in einer anderen Angelegenheit mit den gleichen Parteien), könnte es sich als sinnvoll erweisen noch zuzuwarten (um "kein Geschirr zu zerschlagen").

2. Könnte bei grobfahrlässiger Handlung der Abbruchfirma ein deliktisches Verhalten vorliegen?

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2023 | 17:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.

Eine Frist gibt es nicht.
Grenze ist aber die Präklusion, also wenn die Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich erscheint.
Das wäre der Fall, wenn Sie die Beseitigung der Abfälle nach 2 Jahren geltend machen würden. Aber eine gewisse Zeit dürfen Sie schon abwarten.
Ansonsten müssen Sie nur die Verjährung beschten (3 Jahre).

2. Wenn eine verschuldete Pflichtverletzung zu einem Rechtsgutsverletzung führt, befinden wir uns im Deliktsrecht.
Dies ist also einschlägig.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 14. April 2023 | 21:31

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Antwort kam rasch und fast vollständig. Die Vollständige Antwort bekam ich dann mit der Beantwortung der Nachfrage.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Matthias Richter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. April 2023
4,2/5,0

Antwort kam rasch und fast vollständig. Die Vollständige Antwort bekam ich dann mit der Beantwortung der Nachfrage.


ANTWORT VON

(874)

Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Schadensersatzrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht