Guten Tag,
der BGH hat in einem solchen Fall entschieden, BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14:
Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken ... So liegt der Fall, wenn das Wasser im Untergrund auf eine - naturgegebene - wasserundurchlässige Schicht trifft und seinem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt ... . Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10).
(b) Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird, greift er in den natürlichen Ablauf des Wassers ein.
Der auf Ihrem Grund befindliche Baum ist aber keine bauliche Anlage, die ursächlich für den Wasserstau auf Nachbars Grund ist, so dass hier nach erster Einschätzung die Rechtsauffassung des Nachbarn, der Sie in die Pflicht nehmen möchte, nicht zutreffend ist.
Was der Nachbar mit dem angeblich erforderlichen Gutachten meint, bezieht sich wahrscheinlich auf die Ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Baum.
Diese Pflicht bewertet der BGH so:
Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so anzulegen ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windsurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist. , BGH in NJW 2003, 1732,1733.
Wie Sie diese Pflicht erfüllen, bleibt Ihnen überlassen.
Sie sollten die Ansinnen des Nachbarn daher zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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