Sehr geehrter Ratssuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage, ohne den Mietvertrag, die Vermietungs-AGB sowie das Übergabeprotokoll zu kennen, wie folgt beantworten.
Sie müssen das so in dieser Summe nicht hinnehmen.
1.
Sie haben beim Einparken einen Schaden verursacht. Dafür haben Sie einzustehen.
Auf einen Ausfall der Assistenzsysteme können Sie sich nur berufen, wenn der Schaden dadurch unvorhersehbar und unvermeidbar war.
Es kommt zwar auf die konkreten Umstände an.
Wenn Sie ein Fahrzeug nah an einem Hindernis manövrieren, herrscht erhöhte Vorsicht. Im Zweifel dürfen Sie nicht weiterfahren.
Sie dürfen das Fahrzeug nicht beschädigen, auch wenn Warnsysteme nicht funktionieren.
Sie sind der Fahrzeugführer und haben die Verantwortung, nicht die Technik. Erforderlichenfalls müssen Sie sich einweisen lassen.
2.
Sie haben Zweifel über die Höhe des eingetretenen Schadens. Sie können die Höhe des Schadens bestreiten/ bezweifeln.
Dann gibt es möglicherweise ein Sachverständigengutachten, dass einen dreistelligen Betrag kostet.
Diese Kosten haben Sie letztlich als Verursacher zu tragen.
Wenn Sie nicht zahlen wollen, könnten Sie es darauf ankommen lassen, ob und in welcher Höhe die Firma den Schaden gerichtlich geltend macht. Erst dann müssten Sie reagieren.
Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB). Durch den Schriftverkehr dürfte die Verjährung allerdings wegen laufender Verhandlungen gehemmt sein.
Sie könnten auch den Schaden in (aus Ihrer Sicht) angemessener Höhe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlen.
Es stellt sich aber auch die Frage, warum Sie das Fahrzeug ohne Versicherung angemietet haben
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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