Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schadensübernahme an Mietwagen

| 13. März 2025 22:13 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich hatte bei Hertz ein Auto angemietet. Beim Einparken zwischen 2 Pfeilern habe ich vorn rechts den Kotflügel verkratzt. Schaden rund 2.6604 €, was meiner Meinung nach voll überzogen ist da Teile ausgetaucht werden obwohl Lackierung ausreichend wäre.
Die Sensoren am Auto vorne haben keine Warnung gezeigt, da defekt (funktionierten nur hoch sporadisch). Ich habe daher die Schadensübernahme für die volle Summe abgelehnt.

Meine Ablehnung:

Die Rechnung kann ich so nicht akzeptieren. Der Schaden ist nur entstanden, da die Sensoren vorn nicht funktioniert haben und Ich keinerlei Warnung bekommen habe. Die Sensoren vom funktionieren nur hoch sporadisch. Dies habe ich auch im Schadensbericht angegeben. Da man im I30 keine Umrisse vom Fahrzeug vorne sehen kann, ist man auf die Warnung angewiesen! Die kam aber leider nicht.

Nach mehrfachem Mail-Verkehr bekam ich heute die Aussage (Auszug):

Unsere Mietkunden müssen sich immer vergewissern, ob der Fahrweg frei ist und können sich unter keinen Umständen alleine auf die Warnsysteme wie PDC und Kameras verlassen.

Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag akzeptierten unsere Mietkunden unsere Mietbedingungen.
Demnach übernehmen diese die Verantwortung für das Fahrzeug und seine Bestandteile während der Anmietung.
Im Falle eines Unfalls bzw. eines Schadens/Reifen/Verunreinigungen am Fahrzeug müssen unserer Mietkunden für anfallende Kosten aufkommen.

Vor Antritt der Miete und auch bei Abgabe sind unsere Mietkunden verpflichtet das Fahrzeug auf eventuelle Schäden zu prüfen, um evtl. Schäden gleich aufnehmen zulassen.

Die Berechnung eines Schadens erfolgt über eine vorgegebenen Schadensmatrix, aus welcher die Beträge entnommen werden, Änderungen können daher bedauerlicherweise nicht vorgenommen werden.

Die Berechnung ist laut Schadensmatrix korrekt.

Dieser Sachverhalt gilt als abgeschlossen.

Muss ich das hinnehmen? Ich denke nicht, dass das im Mietvertrag steht.

13. März 2025 | 23:05

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratssuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage, ohne den Mietvertrag, die Vermietungs-AGB sowie das Übergabeprotokoll zu kennen, wie folgt beantworten.

Sie müssen das so in dieser Summe nicht hinnehmen.

1.
Sie haben beim Einparken einen Schaden verursacht. Dafür haben Sie einzustehen.

Auf einen Ausfall der Assistenzsysteme können Sie sich nur berufen, wenn der Schaden dadurch unvorhersehbar und unvermeidbar war.

Es kommt zwar auf die konkreten Umstände an.
Wenn Sie ein Fahrzeug nah an einem Hindernis manövrieren, herrscht erhöhte Vorsicht. Im Zweifel dürfen Sie nicht weiterfahren.
Sie dürfen das Fahrzeug nicht beschädigen, auch wenn Warnsysteme nicht funktionieren.
Sie sind der Fahrzeugführer und haben die Verantwortung, nicht die Technik. Erforderlichenfalls müssen Sie sich einweisen lassen.

2.
Sie haben Zweifel über die Höhe des eingetretenen Schadens. Sie können die Höhe des Schadens bestreiten/ bezweifeln.

Dann gibt es möglicherweise ein Sachverständigengutachten, dass einen dreistelligen Betrag kostet.
Diese Kosten haben Sie letztlich als Verursacher zu tragen.

Wenn Sie nicht zahlen wollen, könnten Sie es darauf ankommen lassen, ob und in welcher Höhe die Firma den Schaden gerichtlich geltend macht. Erst dann müssten Sie reagieren.

Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB). Durch den Schriftverkehr dürfte die Verjährung allerdings wegen laufender Verhandlungen gehemmt sein.

Sie könnten auch den Schaden in (aus Ihrer Sicht) angemessener Höhe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlen.

Es stellt sich aber auch die Frage, warum Sie das Fahrzeug ohne Versicherung angemietet haben


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 15. März 2025 | 14:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. März 2025
4,8/5,0

ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht