Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es im wesentlichen auf den von Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag (Haftpflichtversicherung) und die mitvereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an. Diese müssen genau überprüft werden.
Insbesondere wäre zu überprüfen, ob Ihre telefonische Schadensmeldung überhaupt richtig weitergeleitet und verstanden wurde. Hier sollten Sie nachweisen können(etwa durch Einzelverbindungsnachweis) den Schaden rechtzeitig und wahrheitsgemäß gemeldet zu haben. Üblicherweise haben Schadensmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erfolgen.
Dennoch wäre ja immerhin denkbar, daß das Notebook Ihres Freundes genau in dem Moment als Sie den Saft verschüttet haben an einem anderen Defekt kaputtging - etwa ruckartige Rettungsbewegung oder gar einem völlig anderem Defekt.
Im letzteren Falle würden Sie gegenüber Ihrem Freund nicht haften, und die Kosten des Sachverständigen sollten üblicherweise nach § 150 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz - vertragliche Regelungen gehen aber u.U. vor) von Ihrer Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.
Um dies gegenüber ihrem Freund nachzuweisen müsste die Versicherung wohl das Gutachten vorlegen.
Ich rate Ihnen einen Anwalt mit der Sache zu betrauen.
Das hat den Grund, daß Ihnen unterschwellig auch ein Versicherungsbetrug (zumindest der Versuch) unterstellt wird, gegen den Sie sich mit Hilfe eines ortsansässigen Kollegen, zur Wehr setzen sollten.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe auch nur eine kurze Nachfrage: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, würden Sie davon abraten, selbst mit der Versicherung in Schriftform Kontakt bezüglich dieser Angelegenheit aufzunehmen (zur schriftlichen Schilderung des Vorfalls und Anfrage für das Gutachten), sondern dies lieber direkt über einen Anwalt laufen zu lassen?
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen.
Ja, das haben Sie richtig verstanden.
Neben den aktuellen Kosten 200,- EUR stehen immerhin die Kosten für das Notebook auch mit auf dem Spiel, neben der indirekten Unterstellung eines Versicherungsbetruges.
Ich meine weiterhin, daß auch die Kosten eines Sachverständigen, der feststellt, daß der Schaden nicht durch den Saftunfall eingetreten sein kann (und Sie deshalb den Schaden auch nicht verursacht haben können) von einem seriösem Haftpflichtversicherer mitübernommen werden muß.
Deshalb könnten kleinste Abweichungen oder "Mißverständnisse" bei erneuter Schadensschilderung durch Sie persönlich lästige Folgen haben. Deshalb bin ich mir sicher, daß Sie ohne Anwalt deutlich besser wegkommen, zumal Ihr Freund ja vermutlich auch Schadensersatz haben möchte und Sie deshalb gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen müssen.
Es ist eben auch notwendig die Unterlagen (Verträge) kurz durchzusehen - möglicherweise reicht ein kurzer Anruf bei der Versicherung um die Sache zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
P. Lautenschlaeger