Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch ich sehe dem Grunde und der Höhe nach einen Amtshaftungsanspruch als gegeben an.
Das Verhalten der Bundespolizei
"Der Polizist gab meiner Schwägerin letztlich noch eine Fallnummer, mit der sie die für sie entstanden Kosten (Flugstornierung und -neubuchung) bei der Bundespolizei beantragen kann." war also zunächst richtig.
Unverständlich ist, dass es keine Rückmeldung seitens der involvierten Bundespolizisten gegeben hatte.
Da würde ich mich schriftlich an den Behördenleiter - den Präsidenten - wenden, s. https://www.bundespolizei.de/SharedDocs/Webs/Web/Organisationseinheiten/BPOLI/Flughafen_Berlin_Brandenburg.html
Da gibt es auch eine Beschwerdestelle, vgl. https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/03Organisation/02Direktionen/Berlin/organigramm_file.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Der Anspruch ist nach Ihrer Schilderung ja gegeben:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
"(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag [HIER NICHT].
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden[HIER NICHT]."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Herzlichen Dank für die rasche Antwort! Tatsächlich habe ich eine kurze Rückfrage: Ich sehe, dass sie hinter zwei der Absätze zum § 839 in Klammern [HIER NICHT} geschrieben haben. Bedeutet das, dass diese Absätze nicht in unseren Fall zutreffen oder wie kann ich das verstehen?
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vollkommen richtig - die Sätze gelten nicht für Sie und sind nicht einschlägig, was hier zu Ihren Gunsten und damit positiv ausfällt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und danke Ihnen nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt