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Schadensersatzforderung Bundespolizei wegen verweigerter Einreise - Welche Rechte?

9. Dezember 2022 12:28 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


15:58

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht in diesem Fall um meine Schwägerin, die Schwester meines Mannes. Sie ist türkische Staatsbürgerin und lebt in Istanbul, hatte jedoch mit der deutschen Bundespolizei am Flughafen Berlin-Brandenburg ein Problem und darum geht es in dieser Fallschilderung.

Am 25. September 2022 wollte meine Schwägerin mit dem Flugzeug von Izmir, Türkei, nach Stockholm, Schweden, reisen und hatte einen Zwischenaufenthalt am Flughafen Berlin-Brandenburg. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ein Schengenvisum, ausgestellt vom Griechischen Konsulat in Istanbul (gültig vom 11.05.22-25.11.22 für mehrfache Einreisen). Mit diesem Visum war sie bereits im Mai 2022 in Schweden und vom 13.08. bis 23.08.2022 auf Rhodos, Griechenland.

Bei der Passkontrolle am Berliner Flughafen, teilte der Grenzpolizist meiner Schwägerin mit, dass es ein Problem mit ihrem Schengenvisum gäbe und dass sie ihre Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten hätte (90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Jahr sind erlaubt). Sie wurde daraufhin ohne weitere Erklärungen in den Warteraum der Polizei am Flughafen geführt, wo sie insgesamt drei Stunden verbrachte. Auch nachdem sie dem verantwortlichen Polizisten mitgeteilt hat, dass sie einen Anschlussflug nach Stockholm hat, ließ man sie warten und gab ihr zunächst keine detaillierte Erklärung darüber, wie man darauf kam, dass sie ihren Aufenthalt im Schengenraum überzogen hätte. Wäre man kommunikativer gewesen, hätte sich das Missverständnis bereits an dieser Stelle klären können. Die Polizei ließ das Gepäck meiner Schwägerin holen und forderte sie dazu auf, ihren Flug nach Stockholm zu stornieren, was sie auch tat.

Auf ihre Fragen, aus welchem Grund und was sie nun tun solle, teilte die Polizei ihr mit, dass mit dem nächstmöglichen Flug zurück in die Türkei reisen müsse. Für meine Schwägerin war dies das erste mal, dass sie mit der deutschen Grenzpolizei zu tun hatte, sie wurde unfreundlich behandelt und weitgehend im Unklaren über die Situation und ihr Vergehen gelassen und fühlte sich entsprechend eingeschüchtert. Daher war sie in diesem Moment nicht in der Lage, den Polizisten deutlich zu machen, dass sie keine Regeln bei Betreten des Schengenraums gebrochen hat. Also buchte sie ihren Rückflug in die Türkei.

Erst nachdem man meine Schwägerin ein 15-seitiges Dokument unterschreiben ließ, in dem ihr vorgeworfen wurde, bereits mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum verbracht und somit einen Straftatbestand begangen zu haben, hat sie auf den Papieren gesehen, dass die Polizisten offenbar den leicht verblassten Einreisestempel, den sie auf Rhodos bekommen hat, falsch gelesen und ihr deshalb die Einreise in den Schengenraum verwehrt haben. Statt 13.08.22 las der Grenzpolizist 13.06.22 und nahm daher an, dass sie sich 2,5 Monate in Griechenland aufgehalten hatte, statt der tatsächlichen 10 Tage (13.08.22 bis 23.08.22) und somit gemeinsam mit ihrem ersten Aufenthalt in Schweden im Mai 2022 ihren zulässige Höchstaufenthaltsdauer (90 Tage von 180 Tagen) überschritten hat. Die Stempelfarbe war leider verblasst, sodass der untere rechte Bauch der Zahl 8 schlecht sichtbar war und wie eine 6 aussah.

Nachdem dem Polizisten nun endlich nach geschlagenen drei Stunden sein Fehler aufgefallen ist und er meine Schwägerin ihren Anschlussflug stornieren und sie einen neuen Flug in die Türkei buchen ließ, zerriss er die Strafanzeige und gewährte ihr schließlich Einlass in den Schengenraum.

Der Polizist gab meiner Schwägerin letztlich noch eine Fallnummer, mit der sie die für sie entstanden Kosten (Flugstornierung und -neubuchung) bei der Bundespolizei beantragen kann.

Am 14.10. hat sie sich per Email mit einer Schadensersatzforderung an die Bundespolizei Berlin gewendet. Sie erhielt von einer Mitarbeiterin die Nachricht, dass der Fall in Bearbeitung sei, die Mitarbeiterin jedoch bisher noch keine Stellungnahmen des involvierten Polizisten erhalten habe. Da bei den involvierten Personen bei der Bundespolizei englische Sprachkenntnisse leider sehr schwach sind, habe ich besagte Mitarbeiterin direkt angerufen, um meiner Schwägerin zu helfen. Sie teilte mir mit, dass sie sich auch wundere, dass sie von dem involvierten Grenzbeamten noch keine Auskunft erhalten hat, um den Fall zu bearbeiten und gab mir die Telefonnummer ihrer Kollegin, die jedoch seit über zwei Wochen das Telefon nicht abnimmt. Ich weiß an der Stelle nicht, wie ich weiter verfahren kann, um meiner Schwägerin dabei zu helfen, ihre Schadensersatzforderung einzufordern.

Meine Frage an Sie lautet daher:
Welche Rechte hat meine Schwägerin überhaupt? Vor dem Hintergrund, dass die Bundespolizei auch sieben Wochen nachdem meine Schwägerin um Schadenersatz geben hat, keinerlei Auskunft zum Bearbeitungsstand gegeben hat: Gibt es eine Frist, innerhalb derer die Bundespolizei die Schadensersatzforderung zu bearbeiten hat und wie können wir die Verantwortlichen dazu bringen, an der Bearbeitung des Falles mitzuwirken?

Vielen Dank und herzliche Grüße

9. Dezember 2022 | 13:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auch ich sehe dem Grunde und der Höhe nach einen Amtshaftungsanspruch als gegeben an.
Das Verhalten der Bundespolizei
"Der Polizist gab meiner Schwägerin letztlich noch eine Fallnummer, mit der sie die für sie entstanden Kosten (Flugstornierung und -neubuchung) bei der Bundespolizei beantragen kann." war also zunächst richtig.

Unverständlich ist, dass es keine Rückmeldung seitens der involvierten Bundespolizisten gegeben hatte.
Da würde ich mich schriftlich an den Behördenleiter - den Präsidenten - wenden, s. https://www.bundespolizei.de/SharedDocs/Webs/Web/Organisationseinheiten/BPOLI/Flughafen_Berlin_Brandenburg.html

Da gibt es auch eine Beschwerdestelle, vgl. https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/03Organisation/02Direktionen/Berlin/organigramm_file.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Der Anspruch ist nach Ihrer Schilderung ja gegeben:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
"(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag [HIER NICHT].
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden[HIER NICHT]."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2022 | 15:09

Herzlichen Dank für die rasche Antwort! Tatsächlich habe ich eine kurze Rückfrage: Ich sehe, dass sie hinter zwei der Absätze zum § 839 in Klammern [HIER NICHT} geschrieben haben. Bedeutet das, dass diese Absätze nicht in unseren Fall zutreffen oder wie kann ich das verstehen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2022 | 15:58

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vollkommen richtig - die Sätze gelten nicht für Sie und sind nicht einschlägig, was hier zu Ihren Gunsten und damit positiv ausfällt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und danke Ihnen nochmals.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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