Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.
Ob eine Inanspruchnahme Ihres Mannes in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Sie haben während der Ehe (ausdrücklich oder konkludent) die Vereinbarung getroffen, dass Ihr allein verdienender Ehemann die Krankenversicherung übernimmt. Hierbei handelt es sich um einen mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrag, da die Krankheitsvorsorge für alle Beteiligten erkennbar von erheblicher Bedeutung ist.
Ob Sie Ihren Mann wegen Verletzung seiner diesbezüglichen Vertragspflichten (ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können, hängt davon ab, ob die während der Ehe geschlossene Vereinbarung zum betreffenden Zeitpunkt, nach der Trennung, noch fortgelten sollte. Hierzu ist zu erforschen, ob im Rahmen der Trennung über diese Angelegenheiten bereits gesprochen und eventuell eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist (beispielsweise in der Weise, dass man sich darüber einig war, über alle eigenen Angelegenheiten der jeweiligen Person selbst verantwortlich zu sein und Sie auch für alle Angelegenheiten Ihres gemeinsamen Kindes verantwortlich sein sollen und Ihr Ehemann stattdessen hierfür Unterhaltszahlungen erbringt).
Wurden derartige Übereinkünfte noch nicht geschlossen, so dürfte – aufgrund der relativ kurzen Trennungszeit von zwei Monaten (die eine Versöhnung noch nicht generell ausschließt) – davon auszugehen sein, dass die Vereinbarung der gemeinsamen Krankenversicherung über Ihren Mann weiter fortbestand und daher eine Ersatzpflicht in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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