Ich habe 2010 eine Sicherheit in Höhe von 5.000,--in Form eines Sparbuches für den Kreditrahmen einer GmbH bei der Bank hinterlegt. Zu der Zeit war ich geschäftsführende Gesellschafterin.Zum 31.12.2011 bin ich aus der Gesellschaft ausgetreten und habe die Geschäftsführung niedergelegt. Notariell beurkundet per 9.1.12.Die Niederlegung und der Austritt war möglich, da durch die Anwesendheit eines 2. vollumfänglichen Geschäftsführers keine Niederlegung zur Unzeit vorlag. Leider wurden meine Schreiben bzw. der Freigabe/Auslösung der obigen Sicherheit seitens des GF nicht beantwortet. So wandte ich mich im Mai an die Bank. Nach mehrmonatigem Warten, telefonieren Schreiben etc. erhielt ich im August ein Schreiben, dass meine Sicherheit verwertet wurde, da das Konto gekündigt wurde.
1. Habe ich keinerelei Einblick in die Finanzlage der GmbH, 2. Reagiert der GF überhaupt nicht.
Meine Frage nun: Muss ich auf Feststellung der Forderung und Titulierung klagen?
Kann ich, wenn die GmbH der festgestellten und titulierten Forderung nicht nachkommen kann, auf den verbliebenen Gesellschafter Regreß nehmen?
Also hat die Feststellung durchreichende Wirkung?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
Forderung
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:
Für einen Durchgriff gegen den verbliebenen Gesellschafter sehe ich keinen Anhaltspunkt. Es ist ja gerade Sinn und Zweck der Einrichtung einer GmbH, dass die Gesellschafter eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften.
Für die von Ihnen angesprochene Feststellungsklage sehe ich auch keine Handhabe. Eine solche kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine "normale" Leistungsklage - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist.
Dem entgegenstehend entnehme ich Ihrer Schilderung, dass Ihre Forderung gegen die GmbH bereits tituliert ist. Falls ich Sie in diesem Punkt richtig verstanden habe und das zutrifft, sollten Sie ohne Zögern aus Ihrem Titel die Zwangsvollstreckung gegen die GmbH betreiben. Also Gerichtsvollzieher beauftrgen mit der Beitreibung und falls die Vollstreckung erfolglos bleiben sollte, können Sie notfalls als Gläubiger Insolvenz gegen die GmbH beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Dietze, Rechtsanwalt