Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
In Ihrer Situation haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, vom Versender eine Entschädigung für den Ihnen entstandenen Aufwand zu verlangen.
Da der Versender Ihr Vertragspartner ist und die Spedition in seinem Auftrag handelt, ist er für die ordnungsgemäße Durchführung der Abholung verantwortlich.
1.
Leistungsverzug und Annahmeverzug:
Der Versender befindet sich in Annahmeverzug, da die Abholung der Retoure mehrfach nicht wie vereinbart erfolgte. Dies kann Ihnen das Recht geben, Schadensersatz für den Ihnen entstandenen Aufwand zu verlangen.
2.
Schadensersatzansprüche:
Sie können pauschalen Schadenersatz geltend machen, z.B. 40 Euro. Darüber hinaus könnten Sie auch Zinsen ab dem gescheiterten Abholtag geltend machen.
3.
Aufwandsentschädigung:
Da Sie an mehreren Tagen vergeblich auf die Spedition gewartet haben, können Sie eine Aufwandsentschädigung für die verlorene Zeit und den damit verbundenen Stress fordern. Die Höhe einer solchen Entschädigung ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie könnten eine angemessene Pauschale für jeden Tag ansetzen, an dem Sie vergeblich gewartet haben.
4.
Vorgehensweise:
Sie sollten dem Versender schriftlich (am besten per Einwurf-Einschreiben) eine Frist setzen, innerhalb derer er Ihnen die Aufwandsentschädigung zahlen soll. In Ihrem Schreiben sollten Sie den gesamten Sachverhalt schildern, die entstandenen Unannehmlichkeiten darlegen und die von Ihnen geforderte Entschädigungssumme beziffern.
5.
Weitere Schritte:
Sollte der Versender auf Ihre Forderung nicht reagieren, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
II.
Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen aufbewahren, um Ihre Ansprüche im Bedarfsfall belegen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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