Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um den Sachverhalt genau beurteilen zu können wäre es hilfreich den Wortlaut des Angebots bzw. des Kaufvertrages zu kennen. Demnach entscheidet sich nämlich, welche der von Ihnen skizzierten Lösungswege der Richtige ist.
Momentan neige ich dazu davon auszugehen, dass die Fritteuse als Ausstattungsmerkmal des Verkaufswagens zu bewerten ist. Dies hat zur Folge, dass die gelieferte Sache (Verkaufswagen ohne Fritteuse) unvollständig und somit sachmangelhaft ist. Demnach hätten Sie einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer.
Für denn Fall, dass dieser die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, ergeben sich die weiteren Mängelgewährleistungsrechte, nämlich Kaufpreisminderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Im Rahmen des Schadensersatzes könnten Sie dann selbst ein entsprechendes Ersatzgerät beschaffen und die Kosten hierfür dem Verkäufer in Rechnung stellen. Wenn der Verkäufer Ihnen gegenüber die Beschaffung eines Neugerätes zugesagt hat, können Sie eben auch ein solches einbauen.
Eine Klage auf Herausgabe (§ 985 BGB) scheitert hier daran, dass Ihnen die Fritteuse bislang nicht wirksam übereignet wurde, da es - wie Sie selbst richtig ausführen - an der Übergabe fehlt.
Nach Ihrer Schilderung befindet sich der Verkäufer bereits in Verzug, da Sie bereits mehrfach einen Termin zur Lieferung bzw. Einbau der Fritteuse vereinbart hatten.
Sie haben daher die Möglichkeit, Ihre Forderung mit anwaltlicher Unterstützung geltend zu machen. Der Verkäufer hat diese Kosten zu tragen, da er sich im Verzug befindet.
Gerne bin ich dazu bereit, mir anhand des Kaufvertrages bzw. des Angebotes ein genaueres Bild des Sachverhalts zu machen. Bei Interesse übersenden Sie mir bitte diese Unterlagen per E-Mail. Ich werde meine Einschätzung dann entsprechend präzisieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt