Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Den angeblichen Sachmangel muss der Käufer darlegen und beweisen können.
Da habe ich durchaus Zweifel, ob er dieses zu leisten vermag, denn:
- er hat den Kaufgegenstand eingehend besichtigt;
- er muss von Ihnen erst die Nacherfüllung (Nachbesserung = Beseitigung des Mangel, sofern dieses möglich ist) verlangen, bevor er zum Rücktritt übergehen kann;
- der "Mangel" erscheint gemäß des ersten Anscheins nach seiner Art (Kratzer) her als ein solcher, der erst nachträglich entstanden ist;
- Sie haften nur für von Ihnen verursachte Mängel vor der Übergabe der Kaufsache, danach nicht mehr;
§ 442 Abs. 1 BGB
- Kenntnis des Käufers - schreibt daher zudem vor:
"(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Eine Garantie liegt nicht vor und für eine arglistige Täuschung ist der Käufer ebenfalls beweisbelastet - da wird er erfahrungsgemäß kaum Chancen gegen Sie haben.
Sie sollten daher die Rücknahme verweigern.
Ich würde dieses ihm einmal schreiben. Weiter brauchen Sie nichts zu unternehmen, es sei denn, der Käufer geht gerichtlich gegen Sie vor, was ich aber aus den oben genannten Umständen gelassen sehen würde.
2.
Eine Quittung kann allerdings beansprucht werden:
§ 368 BGB
- Quittung - bestimmt dazu:
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meinen Sie mit einem "Mangel" generell eine Gebrauchsspur wie sie durch bestimmungsgemäße Verwendung einer solchen Kamera entstehen kann - also kann eine Gebrauchsspur (an einem Gebrauchtgerät) immer auch als Sachmangel betrachtet werden?
[Ich als Laie dazu neige zu behaupten, dass "normale" d.h. im Bezug auf das typische Nutzungsspektrum eines solchen Gerätes erwartbare Gebrauchsspuren eben nicht als Sachmängel bezeichnet werden können. Zumal der Käufer durch meine Bezeichnung "normale Gebrauchsspuren" in der Verkaufsanzeige bereits hätte darauf eingestellt sein können, dass die Kamera ggf. mehr oder weniger starke Gebrauchsspuren aufweisen kann - um demzufolge diesen bei der Besichtigung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.]
MfG
Der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ein Sachmangel würde meiner ersten Meinung nach schon vorliegen.
Aber:
Bei gebrauchten Sachen wird auch häufig die Gewährleistung deswegen grundsätzlich ausgeschlossen, da in der Tat gebrauchte Sachen kleinere Mängel aufweisen, für die man verständlicherweise nicht einstehen will.
Dieses haben Sie aber durch Ihre Anzeige zum Ausdruck gebracht.
Normale Gebrauchsspuren waren dem Käufer jedenfalls aufgrund Ihrer Anzeige somit bekannt, was ebenfalls zum Gewährleistungssauschluss führt, so, als wäre dieser vereinbart worden.
Daher brauchen Sie sich keine großen Sorgen machen, der Käufer wird hier kaum Erfolg haben, denn dafür spricht wie gesagt viel zu viel dagegen.
Nur wenn er gerichtliche Schritte einleiten sollte, sollten Sie erwägen, einen Anwalt wieder einzuschalten.
Ansonsten würde ich nicht mehr weiter reagieren.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt