Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ich verstehe Sie so, dass es hier nach der Strafanzeige bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung kam, es also zu keiner Anklage oder Strafbefehl gekommen ist. Sollte dies nicht zutreffen, korrigieren Sie mich bitte mittels der Nachfragefunktion.
In einem solchen Fall gibt es grundsätzlich leider keinen Erstattungsanspruch.
Die verwendete Zeit ist grundsätzlich bereits nicht ersatzfähig, auch für die Verteidigerkosten ist ohne Weiteres ein Ersatzanspruch nicht gegeben.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Anzeigeerstatter vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hätte.
Hierfür wären Sie in einem Zivilrechtsstreit, den Sie anstrengen müssten, beweispflichtig.
Die Meldung eines Verdachtsfalls würde grundsätzlich noch keine vorsätzliche oder fahrlässige Angabe gegenüber den Ermittlungsbehörden darstellen.
Insofern sehe ich hier leider keine erfolgsversprechenden Möglichkeiten einen Ersatz für die Unannehmlichkeiten und Kosten zu erhalten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
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