Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworten darf:
Ein vertraglicher Anspruch scheidet sowohl gegen Ihren Vermieter, als auch gegen den Hauptvermieter aus:
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt zunächst Verschulden voraus. Es ist nicht erkennbar, welches Verschulden Sie Ihrem Vermieter vorwerfen könnten.
Mit dem Hauptvermieter hingegen sind Sie nicht vertraglich verbunden - als Untermieter sind Sie nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht im Schutzbereich des Hauptmietvertrages.
Auch die von Ihnen genannte Drittschadensliquidation ist hier nicht einschlägig, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (http://de.wikipedia.org/wiki/Drittschadensliquidation).
In Betracht kommt aber ein deliktischer Anspruch gegen den Hauptvermieter aus § 823 BGB
. Dieser setzt voraus, dass der Hauptvermieter eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, was hier nur der Fall sein dürfte, wenn der Hauptvermieter eine Gefahrenquelle eröffnet hat und diese nicht sorgfältig gesichert hat. Die Leitungsrohre in dem anderen Gebäudeteil dürften bereits nicht als Gefahrenquelle zu subsumieren sein, unabhängig von der Frage, ob der Hauptvermieter Sicherungspflichten nachweisbar (!) verletzt hat.
Im Ergebnis sehe ich hier in der Tat keinen mit Erfolg durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen Vermieter und Hauptvermieter.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht