Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Als Schadensersatz können Sie Ihre Forderung nicht geltend machen. Der Eintritt eines Schadens liegt nur dann vor, wenn diese finanzielle Einbuße bei pflichtgemäßem Verhalten der Gegenseite nicht entstanden wäre. Hätten Sie die Stelle jedoch bekommen, hätten Sie die Arbeitsstunden ebenfalls aufwenden müssen.
Es ist allenfalls ein Anspruch Aufwendungsersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gem. §§ 311
II, 284 BGB
gegeben. Dieser Anspruch setzt zunächst eine verschuldete Pflichtverletzung des Gegeners voraus. Sie müssten die Pflichtverletzung beweisen, das Verschulden wird vermutet, weshalb die Gegenseite diesbezüglich einen Entlastungsbeweis führen müsste. Der Anspruch ist gegeben, wenn Sie im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung Aufwendungen machten und billigerweise machen durften, es sei denn der Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreichen worden. Das heißt, dass der Gegenseite der Beweis offensteht, nachzuweisen, dass Sie die Stelle auch dann nicht bekommen hätten, wenn sie ordnungsgemäß besetzt worden wäre (wenn also z.B. ein besser qualifizierter Bewerber vorhanden gewesen wäre).
Zudem ist Arbeitsaufwand nur ersatzfähig, wenn Sie diesbezüglich finanzielle Einbußen hatten, also beispielsweise nicht, wenn er in Ihre Freizeit fällt.
Sie sollten nach alledem allenfalls außergerichtlich versuchen, eine Entschädigung zu erhalten. Von einer Klage rate ich nach bisherigem Kenntnisstand jedoch dringend ab, da die Beweislage ungünstig ist. Die Chancen, ein Gerichtsverfahren zu gewinnen, schätze ich eher gering ein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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