Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Schadensersatz können Sie unter den Voraussetzungen des § 280 BGB einfordern. Hierfür bedarf es einer (i) Pflichtverletzung, die Ihr Vertragspartner, der Händler, (ii) schuldhaft begangen hat, woraus Ihnen (iii) ein nachweisbarer Schaden entstanden sein muss.
(i) Die Pflichtverletzung liegt hier in der Lieferung eines defekten Gerätes.
(ii) Verschulden bedeutet, dem Händler muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Wenn der Händler sich indes entlasten kann, d.h. beweisen kann, dass ihm doch kein Verschulden zur Last fällt, so haftet er nicht auf Schadensersatz. Es ist im Vorfeld nicht abzusehen, ob dem Händler dieser Entlastungsbeweis gelingen wird. Wenn ihm dieser nicht gelingt, so haftet er auf Schadensersatz.
(iii) Sie müssen beweisen, dass Ihnen ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Bloße Unannehmlichkeiten stellen keinen ersatzfähigen Schadensposten dar. Vielmehr müssen Sie Ihren Schaden in Form eines ersatzfähigen Geldbetrages beziffern. Wenn bspw. der Händler nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachgeliefert hat, so können Sie gemäß §§ 280, 281 BGB die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung vom Händler ersetzt verlangen. Einen ersatzfähigen Schaden würden auch die aufgewendeten Kosten für die Miete eines Ersatzgerätes für den Zeitraum darstellen, in dem sich der Händler mit der Auslieferung des Gerätes schuldhaft in Verzug befunden hat.
Sofern Ihnen nach alldem ein Schadensersatzanspruch zusteht, sollten Sie den Händler unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Nach Fristablauf können Sie Ihre Ansprüche ggf. mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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