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Schadensersatz / Gerichtszuständigkeit / Wohnungseigentümer

| 3. September 2006 16:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

An welches Gericht muss ich mich wenden wenn ich als Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus von einem Schaden betroffen werde der seinen Ursprung in der Wohnung meines Nachbarn hat (kabelBrand bei ihm in der WOhnung, Ruß und Rauch bei mir). Also ein Übergriff von einem Sondereigentum auf das andere. Ist dass ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen dem WEG?
Er hat auch keine haftpflichtversicherung...

Vielen Dank

3. September 2006 | 19:50

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist zu schauen, eine WEG-Streitigkeit vorliegt.Ist diesnicht der Fall, ist von einer deliktischen Schädigung durch Ihren Nachbarn auszugehen.

Die Zuständigkeit nach dem WEG (dies wäre dann das Amtsgericht,in dem das Grundstück liegt) ist nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hier § 43 WEG :

§ 43
Entscheidung durch den Richter
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 17) und auf Entziehung des Wohnungseigentums (§§ 18, 19);
2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung eines Verwalters im Falle des § 26 Abs. 3;
4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.


(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer ergibt, nach billigem Ermessen.

(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 50.

(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und der Verwalter;
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.

Diese beziehen sich ausschließlich auf die Verwaltung oder sw. in §§ 51 , 52 WEG auf Wohnrechte.

Schäden, die durch Nachbarn, also andere Wohnungseigentümer, entdtanden sind,richte sich nach den Regelungn über die Gemeinschaft oder nasch den Grundsätzen des Deliktsrechts. Hier gelten die allgemeinen Grichtszuständigkeiten, als der Wohnsitz des Schuldners oder auch der Ort der Tat. In beiden Fällen wäre auch dies das für Ihren Ort zuständige Amtsgericht oder bei entsprechender Höhe des Schadens (über Euro 5.000,00) das Landgericht.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und hilfreich beantwortet
zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2006 | 10:06

Sehr geehrter Anwalt,
ich befürchte ich kann Ihnnen nicht ganz folgen...
Der § 43 WEG ist mir bekannt. In Frage käme ja wohl nur § 43 I Nr.1 WEG . Die Schadensersatzansprüche die in Betracht kommen ergeben sich aus §§ 823 II ivm. 1004, 823 ivm. 14 WEG, 906 II 2 analog und vielleicht nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Was wohl problematisch werden wird ist das Verschulden, da der Kurzschluss nicht vorhersehbar war.
Sind die ANsprüche vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht geltend zu machen, die SChadenshöhe übersteigt 5.0000 euro. Was denken SIe hat der Nachbar die Verpflichtung seine Elektroleitungen so instand zu halten dass ein Kurzschluss nicht eintritt was dann wohl für eine WEG Angelegenheit in obigem Sinne spräche.
Bitte sagen Sie mir also noch 1-2 Sätze welches Gericht sie für zuständig halten.

Das wäre großartig, ich bin Ihnen schon jetzt zu Dank verpflichtet. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2006 | 23:22

Sehr geehrter Fragesteller,

die Anwendung des § 43 I WEG setzt eine Gemeinschaftsbezogenheit voraus undist nicht auf Schadensersatzansprüche, die im BGB ihre Grundlage haben anwendbar. Folglich wäre das Landagericht, trotz der weiten Zuständigkeitsregelung des WEG-Gerichts, für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zuständig. Hierzu gibt es auch eine Entscheidung des BGH vom 26.09.2002 (V ZB 24/02 ):

Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen ( BGHZ 59, 58 , 62; 78, 57 , 64, vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG , BR-Drucks. 75/51, S. 31). Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist ( BGHZ 59, 58 , 61; 71, 314 , 317; 78, 57 , 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90 , NJW-RR 1991, 907 , 908; BayObLGZ 1963, 161 , 164; 1968, 233 , 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90 , aaO; BayObLGZ 1989, 67 , 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart, NJW 1970, 102 ; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161 , 164; 1968, 233 , 237; OLG Hamm, ZMR 1968, 271 ; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1).

Grds. ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Wohnung zu sorgen. Dies wäre hier aber eine materielle Rechtsfrage.

Schade, dass ich Ihnen mit meiner ersten Antwort nicht helfen, konnte und hoffe, dass meine weiteren Ausführungen nutzbringender sind. Gerne unterstütze ich Sie auch weiterhin bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


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Den Gesetzestext hätt ich mir auch selbst bei google suchen können. Ansonsten ists wenig verständlich und sieht irgendwie aus wie in 2 Minuten gemacht...

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