zu folgendem hier beantworteten Sachverhalt weitere Fragen.
"Soweit jedoch eine Rückabwicklung des Vertrages wegen dessen Nichtigkeit (und noch nicht eingetretener Heilung) erfolgen soll, ist diese nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rein bereicherungsrechtlich, also nach den Regelungen des § 812 ff. BGB
vorzunehmen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Bereicherungslagen auszugleichen sind. Zunächst sind also die geflossenen Zahlungen zurückzuzahlen. Da der Vertrag nichtig ist, gibt es auch keine Rechtsgrundlage für Verschlechterungen bzw. Verbesserungen an der Immobilie, so dass Umbauten und Veränderungen, soweit sie denn nicht abgestimmt gewesen sind, auszugleichen sind."
Eintragung ist noch nicht erfolgt, es läuft die Nichtigkeitserklrärung bzw. der Aufhebungsvertrag zum Kaufvertrag wenn wir uns auf diesen noch rasch Einigen können.
Da ich vor KP Zahlung den Gegenstand schon in Besitz genommen habe wurde der Zusatz aufgenommen: Im Vertrag steht die Klausel: Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Verkäufers Zulässig.Und ein Besichtigungsrecht.
Dieser wurde nicht extra gefragt bei den angefangenen Umbauten die er nun fertiggestellt bzw. ersetzt,rückgebaut haben will, jedoch sah dieser die Baufortschritte und hatte sogar einen Schlüssel. Er erhob nie Einwände zu etwas.........er hatte ja auch schon das Handgeld......
Kann er etwas Fordern wegen den angefangenen Umbauten in der Unfertigen Wohnung? Ich mache meine Verbesserungen in anderen nun fertigen Wohnungnen etc. ja auch nicht geltend bei Ihm! Streitigkeiten aus dem allem möchte ich vermeiden, da die leicht Teuerer werden können mit Gutachter,Anwalt und Gericht wie alles Andere!
Ist es dazu(Schadensersatz etc.) ein Unterschied ob die Nichtigkeit wegen dem Scheingeschäft erklärt wird oder ein "Normaler" Aufhebungsvertrag zum Kaufvertrag abgeschlossen wird?
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Was die vorgenommenen Arbeiten angeht, so ist der Verkäufer trotz Vereinbarung nicht angefragt bzw. in Kenntnis gesetzt worden. Dies könnte dafür sprechen, dass der Verkäufer hier einen für ihn kostenfreien Rückbau bzw. eine Fertigstellung fordern könnte.
Allerdings hat der Verkäufer nach Ihren Angaben den Baubeginn/-fortschritt bei einer Besichtigung gesehen und keinerlei Einwände geltend gemacht.
Daher ist von einem konkludenten (stillschweigenden) Einverständnis auszugehen.
Soweit der Vertrag nun rückabgewickelt wird, könnte von Ihnen aufgrund des Einverständnisses des Verkäufers mit den Bauarbeiten hier ein Ersatz für fertiggestellte Leistungen von diesem gefordert werden.
Der Verkäufer könnte jedoch auch den Rückbau bzw. weitere Fertigstellung fordern und wäre sodann zum Ersatz der Kosten verpflichtet gem. § 812 ff. BGB
.
Grds. dürfte es keinen Unterschied machen, auf welcher Rechtsgrundlage der Vertrag rückabgewickelt wird, sofern sich die Parteien über die Rückabwicklung einig sind.
Ein Schadenersatzanspruch gem. § 812 ff. BGB
wäre jedenfalls in beiden Fällen möglich.
Rechtsanwältin Wibke Türk Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller24. Juni 2009 | 12:35
Hallo,
Ihre Aussage ist etwas wiedersprüchlich in sich für mich als Laien. Hat der Verkäufer den nun bei stillschweigendem Einverständnis Ansprüche oder nicht?
Er war übrigens nicht nur einmal auf der Baustelle, sondern regelmäßig.
Auf welchen Fall bezieht sich "Der Verkäufer könnte jedoch auch den Rückbau bzw. weitere Fertigstellung fordern und wäre sodann zum Ersatz der Kosten verpflichtet gem. § 812 ff. BGB
" .
Wie gesagt von meiner Seite aus sollen keine Forderungen gestellt werden, auch wenn ich könnte, es soll friedlich über die Bühne gehen.
Ich möchte nur sicher gehen ob der Verkäufer etwas Geltend machen kann!
Vielen Dank und Grüße von
K
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. Juni 2009 | 13:00
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ich bedaure, dass meine Antwort zunächst etwas mißverständlich war.
Der Verkäufer hat grds. nach seinem Einverständnis mit den Arbeiten keinerlei Ansprüche gegen Sie.
Lediglich Sie hätten gem. § 812 I BGB
einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Herausgabe der empfangenen Leistungen (nur schwer möglich!) bzw. Schadenersatz in Geld.