Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Schaden von Ihrem Sondereigentum ausgegangen ist und einen anderen Sondereigentümer geschädigt hat, haften Sie diesem zunächst einmal verschuldensunabhängig. Die Haftung ergibt sich aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
analog. Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2013, Az. V ZR 230/12
, einen solchen Anspruch zwischen zwei Sondereigentümern bejaht.
Erste Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden auch tatsächlich aus Ihrem Sondereigentum hervorgegangen ist. In diesen Fällen hat der Geschädigte einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch, d.h. er muss dafür nicht nachweisen, wie dies sonst im Schadenersatzrecht der Fall ist, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat.
Geht allerdings bei Wohnungs- und Teileigentum ein Schaden vom Gemeinschaftseigentum aus, platzt beispielsweise eine im Gemeinschaftseigentum stehende Wasserleitung, besteht hingegen keine verschuldensunabhängige Haftung (BGH, Urteil vom 21.05.2010, Az. V ZR 10/10
).
Ihre Ausführungen zugrunde gelegt, gehe ich also von einer grundsätzlichen Haftung Ihrerseits aus.
Nunmehr bleibt noch die Frage, wie es zu werten ist, dass der andere Eigentümer, also der Geschädigte, den Schaden erst Monate später bei Ihnen gemeldet hat. Hierbei gehe ich zunächst davon aus, dass "Monate später" auch tatsächlich Monat meint und noch nicht mehrere Jahre, so dass eine Verjährung nicht in Betracht kommt.
Es wäre zu klären, ob der Geschädigte den Schaden aus Nachlässigkeit, also ggf auch schuldhaft, so spät gemeldet hat oder ob er ihn vorher nicht bemerkt hat.
Für letzteren Fall gilt, dass dem Geschädigten dann, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, weiterhin der volle Ersatzanspruch zusteht.
Im ersteren Fall, der Geschädigte also schuldhaft den Schaden zu spät gemeldet hat, käme es darauf an, ob hierdurch zB ein weiterer oder größerer Schaden entstanden ist. Wäre der Schaden bei unverzüglicher Meldung geringer ausgefallen, ist dem Geschädigten ein Mitverschulden anzurechnen, er bekommt dann allenfalls das ersetzt, was bei rechtzeitiger Schadenmeldung an Schaden vorhanden gewesen wäre. Dem Geschädigten steht insofern also eine Schadenminderungspflicht zu, die er zB durch umgehende Schadenmeldung wahrnehmen muss.
Ist durch das schuldhafte Spätmelden des Schadens jedoch keine Schadensverschlimmerung eingetreten, bleibt es bei der vollen Haftung.
Sie sehen, es kommt also erheblicher auf die Gründe der verspäteten Schadensmeldung an und ob der Geschädigte dies auch zu vertreten hat.
Nicht ganz klar wird aus Ihrer Fragestellung, warum der Schaden des anderen Eigentümers nicht mehr bei der Versicherung geltend gemacht werden kann.
Sofern ein Versicherungsfall vorgelegen hat und damit die Versicherung leistungspflichtig ist, hat diese dann auch den Schaden zu übernehmen - es sei denn die oben ausgeführten Grundsätze zur schuldhaften Spätmeldung und Schadenminderungpflicht ergeben eine andere Entscheidung. Sollte die Versicherung aus vorgenannten Gründen, also vom Geschädigten zu vertretende Schadensausweitung und Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht, eine Leistung ablehnen, so gilt dies umgekehrt auch für Sie. D.h., Sie können dies dem anderen Eigentümer entgegen halten, so dass Sie auch nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Georg Schohl
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Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht