Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die angemessene Höhe eines Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen - im Zweifel durch ein Gericht. Dabei sind Kriterien z.B. die Schwere der Verletzungen, die Beeinträchtigung der Lebensführung und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit.
Verbindliche Tabellen zur Findung eines angemessenen Schmerzensgeldes gibt es im deutschen Recht nicht. Es existieren aber Urteilssammlungen, die teilweise den Titel Schmerzensgeldtabelle tragen.
Diese Urteilssammlungen dienen Rechtsanwälten, Versicherern und Gerichten als Orientierung und als Argumentationshilfe. Gängige Sammlungen sind z.B. die Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm oder die Becksche Schmerzensgeldtabelle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Doktor,
kann ich mir solche Schmerzensgeldtabellen als Privatperson selbst beschaffen um bei einer derartigen Verletung die Höhe der Forderungen "grob geschätzt", bestimmen zu können.
Handelt es sich um 50.000.- EU oder 500.000 EU oder um 2.000.000 EU?
Es wäre für die Person tröstlich, wenn sie ihre Ansprüche ungefähr
einschätzen könnte.
Ich danke für Ihre bisherige Hilfe und bitte Sie noch ein Mal um Rat.
M. f. G.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Urteilssammlungen können Sie sich selbst beschaffen.
Eine seriöse Einschätzung auch nur der ungefähren Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes bedarf allerdings der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mit Ihnen. Die Rechtsprechung deutscher Gerichte ist bei der Bemessung von Schmerzensgeld aber zurückhaltender als aus anderen Ländern, z.B. den USA, bekannt.
So müssen für ein Schmerzensgeld von 100.000 € und mehr in der Regel extreme Verletzungen und dauerhafte Beeinträchtigungen vorhanden sein. Nach Ihren Schilderungen und eine 100%ige Haftung der Gegenseite unterstellt ist dies vorliegend aber durchaus denkbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser