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Schadenersatz- u. Schmerzensgeldansprüche an Konzertveranstalter

30. April 2005 04:42 |
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Schadensersatz


Beschreibung des Hergangs:

Bei einem Musik- und Sportevent (ca.1500 Gäste) wollten ich und meine Nachbarin kurz die Konzerthalle verlassen, denn nachdem wir 20 Minuten lang vor der völlig überfüllten Damentoilette gewartet haben, beschlossen wir außerhalb der Halle ein WC aufzusuchen. (Die Veranstaltung hatte gerade erst begonnen, wir hatten nur die erste von insg. 10 Aufführungen angeschaut.)

Uns wurde jedoch der Austritt aus der Halle von den Angestellten verweigert. Die Securityleute sperrten den kompletten Ausgang ab. Es durften immer nur soviele Gäste die Halle verlassen, wie neue Besucher durch den Eingang hereinkamen, lt. Auskunft der Security aus Sicherheitsgründen. Es staute sich ein großer Pulk von Leuten die nach draußen wollten, denn es war nur ein Ausgang vorhanden. Deshalb bat ich eine Angestellte am Eintritt, uns bitte dort herauszulassen, es wurde uns jedoch nicht gewährt. Also stellten wir uns notgedrungen vor dem Ausgang an. Da sich aber so viele Leute vor dem Ausgang wild drängelten, wurde ich in dem Massengedrängel an eine Wand gequetscht, den Fuss in einem Mülleimer und bekam kaum Luft. Da ich nur 1,60 m groß bin und knapp 50 Kilo wiege, konnte ich mich nicht befreien. Ich ging dort unter und konnte weder vor noch zurück. Es dauerte 40 Minuten, bis Sie uns den Ausgang freigaben.
Draußen wurde mir dann schwarz vor Augen, ich war kurz ohnmächtig. Wir haben daraufhin sofort das Konzert verlassen.

Ich kann mir nicht vorstellen das es zulässig ist, Leute gegen Ihren Willen in der Halle aufzuhalten und den Ausgang zu verweigern. Ich finde es einfach eine grob fahrlässige Gefährdung der Besucher durch den Veranstalter.

MEINE FRAGE: Wir haben fast die gesamte Veranstaltung verpaßt, sind insg. 600 km weit gefahren, und wurden ein Glück nur "leicht verletzt". Sind dies Risiken, die ein Konzertbesucher eingehen muss, oder ist es möglich vom Veranstalter Schadenersatzansprüche oder gar Schmerzensgeld zu verlangen? Hat man eine in diesem Fall überhaupt eine Chance, oder lohnt es sich einfach nicht????



-- Einsatz geändert am 30.04.2005 04:42:05

Guten Morgen,

ich kann Ihnen leider nicht dazu raten, Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen.

Grundsätzlich hat ein Konzertveranstalter die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Besucher einer vom ihm durchgeführten Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Dies ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. So hat die Rechtsprechung einmal in einem aufsehenerregenden Fall den Veranstalter eines Punk-Konzertes wegen Hörschaden verurteilt, die ein Besucher davongetragen hatte.

Diese Verkehrssicherungspflicht geht jedoch nicht bis zum Ausschluß jeden Risikos. So gehört die Gefahr, im Rahmen eines Konertes an bestimmten neuralgischen Punkten wie Ein- und Ausgang aufgrund der Menschenmenge festzustecken, zum allgemeinen Risiko jeden Besuchers, auch wenn die von Ihnen geschilderte Situation sicherlich extrem war.

Hinzu kommt, daß der Veranstalter seine Sicherungspflichten nicht persönlich wahrnehmen muß -wie sollte das auch gehen ?-, sondern an Dritte delegieren kann. Hier ist offensichtlich ein Sicherheitsdienst eingesetzt worden. Der Veranstalter hat dann allein die Verpflichtung, einen geeigneten Dritten einzusetzen, der auch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten überwachen kann. Solange dem Veranstalter keine Anhaltspunkte bekannt sind, die gegen diese Eignung sprechen, genügt er seiner Verkehrssicherungspflicht bereits mit der Beauftragung des Dritten. Derartige Zweifel an der Eignung, die ja bereits vor der Veranstaltung bekannt sein müssen, werden Sie nicht beweisen können.

Ich kann Ihnen deshalb nicht anraten, Ansprüche gegen den Konzerveranstalter geltend zu machen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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