Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich hat sich die ausführende Handwerkerfirma sowohl wegen Pflichtverletzung des Werkvertrages gem. § 280 Abs.1 BGB
, als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Ihnen gegenüber gem. § 831 BGB
haftbar gemacht.
Das schädigende Verhalten des Handwerkers wird der Firma insoweit zugerechnet.
Zudem Haftet der Handwerker persönlich Ihnen gegenüber noch aus § 823 Abs.1 BGB
wegen Eigentumsbeschädigung.
Der entsprechende Schaden dürfte sich in Ihrem Fall auch durch Zeugenaussagen (nämlich, dass das Loch VOR dem Handwerkerbesuch noch nicht vorhanden war) sowie gegebenenfalls durch ein entsprechendes Sachverständigen gutachten, beweisen lassen.
Die Haftung dem Grunde nach ist somit nicht wirklich anzuzweifeln.
Fraglich ist aber in der Tat, ob Verjährung eingetreten ist.
Im Rahmen eines VOB-Vertrages ist hinsichtlich der Verjährung § 13 Nr. 4 VOB/B
zu beachten. Ansprüche verjähren, bei Privatleuten (hiervon gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aus)in vier Jahren für Mängel an Bauwerken, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Arbeiten am Grundstück gilt auch hier die einjährige Verjährungsfrist.
Zunächst müsste die VOB ausdrücklich vereinbart sein. Dies geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht eindeutig hervor. Sollte die VOB nicht vereinbart sein, so gilt die allgemeine Verjährung nach dem BGB. Wäre demnach die VOB wirksam vereinbart worden, wäre mit Ablauf des Septembers 2007 Verjährung eingetreten.
Für die Einstufung, welche Verjährungsfrist einschlägig ist, also die werkvertragliche nach § 634a BGB
oder die allgemeine nach § 195 ff. BGB
kommt es auf die Einstufung des Schadensereignisses an.
Ohne mich an dieser Stelle in ausschweifende juristische Abgrenzungen einzulassen, möchte ich kurz im Ergebnis feststellen, dass es sich in Ihrem Fall um eine sog. mangelunabhängige Nebenpflichtverletzung, da nicht die Mangelhaftigkeit der Solaranlage zum Schaden geführt hat, sondern die überflüssige Bohrung des Loches.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung war die Solaranlage ja ordnungsgemäß installiert, aber das überflüssige Loch, also die zusätzliche Beschädigung Ihres Eigentums am Dach, die vertraglich nicht vereinbart und überflüssig war, hat zum Eindingen der Feuchtigkeit geführt.
Es handelt sich im Ergebnis somit um einen Anspruch aus Pflichtverletzung gem. § 280 BGB
, der der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
unterliegt. Hiernach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre
Gem. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
beginnt diese Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger, also Sie, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da Sie erst dieses Jahr Kenntnis von dem Loch sowie dem Schaden erlangt haben, beginnt die Frist auch erst dieses Jahr zu laufen, sodass der Anspruch gegen die Firma bzw. den Handwerker auf Schadensersatz noch nicht verjährt ist.
Auch ist es gut vertretbar, dass Sie es nicht fahrlässig unterlassen haben, den Schaden festzustellen. Es gab ja nach Ihrer Schilderung zunächst keine Anhaltspunkte für einen Schaden. Der erste Anhaltspunkt war ja erst die in diesem Herbst bemerkte Feuchtigkeit.
Somit sehe ich gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen, der darauf gerichtet wäre, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte, also insbesondere das Dach zu reparieren und alle Feuchtigkeitsschäden zu ersetzen.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht