Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
In der Tat unterliegen Paketunternehmen aufgrund der Vorgaben des HGB weitgehenden Haftungsprivilegien. Diese greifen jedoch aufgrund der Regelung des § 435 HGB nicht bei Vorsatz und Leichtfertigkeit, sprich grober Fahrlässigkeit.
Ob eine Pflichtverletzung leichtfertig begangen wurde, ist Wertungsfrage.
Wenn die Sendungen ordnungsgemäß beschriftet und adressiert waren, die Adressen jedoch falsch erfasst wurden, und dies gleich in mehreren Fällen, so kann meiner Einschätzung nach auf Leichtfertigkeit geschlossen werden. Schließlich handelt es sich um die Kernpflicht eines Paketunternehmens, Sendungen an die richtige Adresse zu liefern.
Wenn man von Leichtfertigkeit aufseiten des Paketunternehmens ausgeht, könnne Sie den Ihnen entstandenen Schaden vom Paketunternehmen vollumfänglich ersetzt verlangen. Das Paketunternehmen muss Sie im Grundsatz finanziell so stellen, wie Sie gestanden hätten, wäre es nicht zu dem schadensauslösenden Ereignis gekommen. Sie müssen die Schadenshöhe beweisen, sprich Sie müssten eindeutig darlegen können, welcher Schadensbetrag Ihnen durch den Verlust welchen Gegenstands konkret entstanden ist. Immaterielle Schäden (d.h. z.B. Trauer, Wut, Ärger) aufgrund des Paketverlusts sind leider keine ersatzfähigen Schäden im Rahmen der Rechtsordnung. Konkret belegbarer Aufwand zur Wiederbeschaffung beispielsweise von verlorengegangenen Dokumenten hingegen ist ein ersatzfähiger Schaden.
Im Hinblick hierauf ist meine Empfehlung, dass Sie den Ihnen konkret entstandenen Schaden ausrechnen und Belege hierfür bereithalten und das Paketunternehmen zur Zahlung des Schadensbetrages - ggf. über einen Rechtsanwalt - auffordern. Wenn das Paketunternehmen weiterhin die Zahlung verweigert, wäre die klagweise Geltendmachung Ihres Anspruches zu erwägen. Soweit Sie die endgültige Schadenshöhe (zum Teil) noch nicht absehen können, gibt es die prozessuale Möglichkeit, ein Feststellungsurteil zu beantragen, wonach das Paketunternehmen verpflichtet wird, aufgrund des Paketverlusts zukünftige noch eintretende Schäden zu ersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein. Falls Sie weitere Unterstützung in der Angelegenheit benötigen, so kommen Sie gern jederzeit auf mich zu. Gerne kann ich Ihnen bei Geltendmachung Ihres Anspruches behilflich sein. Hierzu biete ich Ihnen gern an, dass wir in der Sache einmal unverbindlich telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Ich bedanke mich sehr für die schnelle und ausführliche Antwort. Sie haben mir dadurch schon sehr viel geholfen.
In meinen Paketen befanden sich 14 prall gefüllte Aktenordner. Ich werde - soweit es mir möglich ist - eine Liste der Dokumente anfertigen welche ich nun wiederbeschaffen muss um meinen entstandenen Schaden zu berechnen. Ich bedanke mich für Ihr Hilfeangebot und werde gerne darauf zurückkommen sobald ich meine Berechnung abgeschlossen habe.
Dazu noch eine Frage: "Konkret belegbarer Aufwand zur Wiederbeschaffung" was genau beinhaltet dies? Auch z.B. Portokosten oder Reisekosten (wenn ich nun zum Beispiel zu einem deutschen Notar für eine eidesstatliche Erklärung reisen muss)?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Sie können Ersatz für sämtliche Aufwendungen fordern, die erforderlich sind, um die Papiere wiederzubeschaffen. Die von Ihnen genannten Posten fallen grundsätzlich darunter.
Dies steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Beförderung der verlorengegangenen Güter nach den Geschäftsbedingungen des Paketunternehmens nicht erlaubt ist, was bei bestimmten Gütern der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen