Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine fehlerfrei arbeitende Heizungsanlage begründet keinen Sachmangel der Wohnung. Auch wenn die Heizungsanlage unwirtschaftlich arbeitet, kann der Mieter dies nicht beanstanden. Er kann nur erwarten, dass die Heizungsanlage denjenigen technischen Standard aufweist, der maßgeblich war, als das Gebäude gebaut wurde (BGH Urt.v.5.6.2013 – VIII ZR 287/12
Fundstelle: WuM 2013, 481).
Solange die Heizungsanlage dem bei der Errichtung der Immobilie maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet, ist kein Mietmangel begründet (BGH Urt.v. 18.12.2013 – XII ZR 80/12
, Fundstelle: openJur 2014, 3591
). Der Mieter hat unter diesen Gegebenheiten die Wohnung angemietet. Sie entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob meine Frage richtig verstanden wurde. Es geht nicht um eine unwirtschaftlich arbeitende Heizung, noch um einen Mieter. Es geht darum, dass eine prinzipiell funktionierende Heizung beim Neubau verbaut wurde, allerdings eben eine sehr spezielle, welche im Falle eines Defektes oder am Ende der technischen Lebenszeit von ca. 20 Jahren entweder sehr sehr unwirtschaftlich oder - und das ist der wahrscheinlichste Fall - gar nicht zu ersetzen ist (ergoe Komplettneubau der Heizung). Moeglicherweise entspricht dies nicht dem Stand der Technik beim Einbau? Woran wuerde man sich hier orientieren koennen. Was ist Stand der Technik bei einer technischen Anlage. Stellt bereits der Einbau einer (dem Installateur) bekannten Sackgasstechnologie einen derartigen Mangel dar?
Vielleicht nochmal alternativ formuliert: Ein Bauherr bekommt beim Hausbau durch Generalunternehmer bzw. Subunternehmer/Firma eine bestimmte Technologie eingebaut (z.B. Stromversorgung auf 220V Basis, Bus-System, Telefonanlage, Klimatisierungsanlage, Heizungsanlage, Sanitaeranlage...). Zum Zeitpunkt des Einbaus gilt die Technologie in Fachkreisen als nicht mehr zeitgemaess bzw. zukunfsttauglich. Darueber informiert die ausfuehrende Firma den Bauherren allerdings nicht. Hat der Bauherr hier die Moeglichkeit beispielsweise einen Verwendungsmangel trotz technisch einwandfreier Funktion geltend zu machen, da sich die Technologie zwar fuer die gewoehnliche Verwendung eignet, allerdings keine uebliche Beschaffenheit aufweist, die der Besteller (Bauherr) erwarten kann. Ist moeglicherweise die "uebliche Beschaffenheit" der sehr speziellen Technologie nicht gegeben, und entsprechend ein Ansatz in Richtung Verwendungsmangel?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage habe ich verstanden. Sie räumen selbst ein, dass es sich um eine prinzipiell funktionierende Heizung handelt. Auch wenn es sich um eine "Nischentechnik" handelt, kann ein Sachmangel bzw. Mitemangel nur ein aktueller Mangel sein, nicht einer, der erst in der Zukunft möglich oder wahrscheinlich wird.
In dieser Frage gibt es keinen Zweifel in der Rechtsprechung.
Ich kann Ihnen daher keine Hoffnung machen.
Beste Grüße
RA Richter