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Schaden durch unsachgemäße Bauarbeiten des Nachbarn

27. März 2009 19:41 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Zusammenfassung

Mein ehemaliger Nachbar hat durch Aufschüttungen Schäden an meiner Hausmauer verursacht. Dies hat sich erst durch Umbauarbeiten des neuen Nachbarn herausgestellt. Von wem kann ich Ersatz für den Schaden verlangen?

Ersatz des Schadens können Sie nur vom ursprünglichen Verursacher des Schadens, sohin dem ehemaligen Nachbarn verlangen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dabei erst ab Kenntnis von Schaden und Schadensverursacher.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2002 Eigentümer eines 1995 erstellten Hauses, das auf der Grundstücksgrenze steht. Auf der anderen Seite ist die Hausmauer durch einen erhöhten Garten des Nachbarn bis ca. 2 m Höhe angeböscht. Diese Mauer ist innen seit ca. 2 Jahren feucht. Als ich den Nachbarn darauf ansprach, erklärte er mir, da wäre vom Bauunternehmen 1995 wohl "gepfuscht" worden. Da ich keinen Grund hatte, diese Meinung anzuzweifeln und die Bauträgerhaftung offensichtlich schon verjährt war, unternahm ich vorerst nichts.
Im September 2008 verkaufte besagter Nachbar sein Anwesen. Der neue Nachbar läßt nun seit ca. 2 Wochen den Garten neu anlegen; dabei wurde die Hausmauer freigegraben. Hierbei zeigte sich, dass die Angaben des früheren Nachbarn falsch waren.
1. Zum Zeitpunkt des Neubaus 1995 gab es noch keine Böschung. Daher war die Mauer auch nicht mit Bitumenanstrich gegen Feuchtigkeit isoliert worden.
2. Die Böschung wurde ca. 1999 vom Nachbarn in Eigenleistung ohne eine fachgerechte Isolierung erstellt. Hierzu gibt es Zeugenaussagen.
3. Diese Böschung wurde auch ohne vorherige Zustimmung unserer Vorbesitzer angebracht.
4. Die fehlende Isolierung ist unstreitbar die Ursache für die Feuchtigkeit in der Mauer.

Da nun schon mal aufgegraben war, ließen wir sofort eine korrekte Isolierung anbringen; Kosten ca. 2500 Euro. Dazu kommen später noch Kosten für einen neuen Innenputz nach Trocknung der Mauer.

Meine Fragen:
1. Gegen wen muß ich meine Schadenersatzforderung stellen, gegen den Verursacher oder gegen den neuen Nachbarn als aktuellen Böschungseigentümer?
2. Wie sieht es mit Verjährung aus (versteckter Mangel)?

Vielen dank für ihre Hilfe.

Sehr geehrter Fragesteller,

Gegen den jetzigen Eigentümer des Nachbargrundstücks haben Sie nur einen Beseitigungsanspruch, von dem die Schäden an der Mauer nicht erfasst sind. (Es könnte höchstens die Beseitigung der Aufschüttung verlangt werden, was schon geschehen ist.) Da Ihr jetziger Nachbar die Aufschüttung nicht verursacht hat, haftet er nicht auf Schadensersatz.

Sie müssen sich daher an den ursprünglichen Verursacher wenden. Dieser hat fahrlässig gehandelt und haftet daher grundsätzlich für die an Ihrer Mauer entstandenen Schäden. Wenn Sie erst 2008 von der Ursache für den Schaden und die Person des Verursachers Kenntnis erlangt haben, ist Ihr Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt. Für Forderungen, die vor der Schuldrechtsreform unverjährt waren, gelten die neuen Fristen ab dem 1.1.2002 (Art. 229 § 6 EGBGB): Es gilt eine dreijährige Frist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person Kenntnis erlangt hat (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB ). Die Forderung können Sie also noch bis zum Ablauf des Jahres 2011 geltend machen.

Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe, der den Schadensersatzanspruch zunächst außergerichtlich bei dem Verursacher einfordert.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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