Sehr geehrter Fragesteller,
Gegen den jetzigen Eigentümer des Nachbargrundstücks haben Sie nur einen Beseitigungsanspruch, von dem die Schäden an der Mauer nicht erfasst sind. (Es könnte höchstens die Beseitigung der Aufschüttung verlangt werden, was schon geschehen ist.) Da Ihr jetziger Nachbar die Aufschüttung nicht verursacht hat, haftet er nicht auf Schadensersatz.
Sie müssen sich daher an den ursprünglichen Verursacher wenden. Dieser hat fahrlässig gehandelt und haftet daher grundsätzlich für die an Ihrer Mauer entstandenen Schäden. Wenn Sie erst 2008 von der Ursache für den Schaden und die Person des Verursachers Kenntnis erlangt haben, ist Ihr Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt. Für Forderungen, die vor der Schuldrechtsreform unverjährt waren, gelten die neuen Fristen ab dem 1.1.2002 (Art. 229
§ 6 EGBGB): Es gilt eine dreijährige Frist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person Kenntnis erlangt hat (§§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
). Die Forderung können Sie also noch bis zum Ablauf des Jahres 2011 geltend machen.
Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe, der den Schadensersatzanspruch zunächst außergerichtlich bei dem Verursacher einfordert.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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