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Schaden durch externen Stromverbrauch

18. Juni 2008 22:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wohne seit einem Jahr in einer Mietwohnung.

Habe in der Wohnung einen Stomzähler an dem der Stromverbrauch im Keller mitgezählt wird. Der Vermieter hat im Keller einen Separaten Zähler angebracht der ncht vom Versorger abgelesen wird, um den Verbrauch im Keller zu zählen. Die Vereinbahrung war das nach zugang der Abrechnung vom Versorger der Verbrauch im Keller vom Verbrauch in der Wohnung abgezogen und die differenz von der Miete abgezogen werden soll. Jezt soll ich laut Versorger 3701 Kwh verbraucht haben und 328 € nachzahlen obwohl ich schon 420 € Abschlag gezalt habe. Von diesem 3701 kWh sin allein 1742 kWh im Keller angeallen. Die Vereinbahrung ist damals mündlich getroffen worden. Da ich deises erst erfahen habe als ich die Wohnung schon einen Monat bewohnt habe. Ist eine mündliche Vereinbahrun rechtlich wirksam oder habe ich jetzt das Nachsehen. ??

Habe ich das Recht den Diffrenzbetrag von der Miete abzuziehen wenn der Vermieter den Verbrauch verneint obwohl dieser deutlich ersichtlich ist.???

18. Juni 2008 | 23:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn über Ihren Stromzähler nachweislich auch Kosten abgerechnet werden, die nicht von Ihnen verursacht wurden, weil sie den Keller betreffen, haben Sie einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter. Diesen können Sie auch mit der Miete verrechnen.

Im Streitfall müssten Sie allerdings beweisen, daß Ihnen ein Schaden durch den externen Stromverbrauch in Höhe der abgezogegen Mietzahlung entstanden ist. Sie sollten also den Stromverbrauch im Keller dokumentieren und festhalten, z.B. fotografisch.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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