Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu 1) Können wir verlangen, dass die Mieter die Satellitenschüssel wieder entfernen?
Ist es überhaupt zulässig, ohne Erlaubnis des Vermieters eine solche Schüssel zu installieren? Wie ist hierfür die Rechtsgrundlage?
Die Montage einer Satellitenschüssel bedarf grundsätzlich immer der vorherigen Zustimmung des Vermieters, da es gewährleistet sein muss, dass die Antenne insbesondere in baurechtlicher Hinsicht zulässig sein muss und fachgerecht installiert wird. Grundlage für diese erforderliche Zustimmung des Vermieters sind dessen Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 GG
, in welche schließlich eingegriffen wird, wobei der Mieter in bestimmten Fällen allerdings einen Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung zur Anbringung einer Schüssel oder Antenne haben kann. Bringt der Mieter jedenfalls ohne Zustimmung des Vermieters eigenmächtig die Satellitenschüssel an, kann sich dieser sogar schadensersatzpflichtig machen, sofern es infolge der Anbringung zu Schäden am Eigentum des Vermieters kommt und muss selbstverständlich die Schüssel auf Verlangen des Vermieters wieder entfernen.
Zu 2) Darf überhaupt gemindert werden, wenn der Parkplatz nur 'mitbenutzt' werden darf?
Hier kommt es grundsätzlich auf die konkrete Regelung in den betroffenen Mietverträgen an. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Parkplätze separat oder im Mietvertrag inbegriffen sind, hier müsste zunächst der konkrete Vertragsinhalt geprüft werden. Zwar kann insoweit im Grunde ein Mietminderungsrecht bei nicht vorhandener (Mit)Nutzungsmöglichkeit auf Seiten der Mieter entstehen. Allerdings könnte dieses Minderungsrecht auch ausgeschlossen sein, weil entweder die Einschränkungen nicht erheblich sind bzw. waren oder nicht zu einer Minderung der Tauglichkeit im Sinne des § 536 BGB
geführt haben.
Ich rate Ihnen daher an, sich diesbezüglich weiterer anwaltlicher Hilfe zu bedienen und hoffe, dass ich Ihnen vorerst einen ersten Überblick verschaffen konnte. Insoweit vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Ihre Antwort ist für mich unklar. Die Nutzung des Stellplatzes wurde im Mietvertrag unter dem Punkt ''Folgende Einrichtungen dürfen ... mitbenutzt werden (z. B. Fahrzeugabstellplatz, Kinderspielplatz etc.)'' geregelt. Der Stellplatz darf also mitbenutzt werden, es ist von den Mietern kein Stellplatz zur alleinigen Nutzung angemietet worden. Ein Mietzins für die Nutzung des Stellplatzes wurde nicht angesetzt.
Eine Nutzung des Stellplatzes wurde von mir nicht untersagt, ich hatte lediglich aufgrund einer baulichen Massnahme darauf hingewiesen, dass ich jede damit verbundene Haftung ausschliessen müsse. Seither nutzen die Mieter den Stellplatz nicht mehr (obwohl die Bautätigkeit schon seit längerem ruht), und drohen mit Minderung. Ist das zulässig?
Meine Frage, die Sie noch nicht beantwortet haben, war: Darf rückwirkend (ab Mai!) gemindert werden? Ist das überhaupt zulässig?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Aufgrund Ihrer erst jetzt im Rahmen der Nachfrage erteilten zusätzlichen Information ergibt sich eine etwas andere Bewertung. Da Sie nun mitteilen, dass kein Mietzins für die Parkplätze vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass diese – wie schon erwähnt vorbehaltlich einer genauen Überprüfung der konkreten Regelungen der Mietverträge – als nicht mitvermietet gelten, so dass auch eine Mietminderung nicht zulässig wäre. Ansonsten tritt eine Mietminderung grundsätzlich immer erst ab Mängelanzeige des Mieters ein, so dass jene erst ab diesem Zeitpunkt und eben nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche noch einen schönen Sonntag.
Abschließend gestatte ich mir nochmals den Hinweis, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Rechtslage gewährleistet und das Weglassen von Informationen und Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen lassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt