Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Eigentümer ist berechtigt zu bestimmen, ob Satellitenanlagen aufgestellt werden dürfen oder nicht. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Baugenossenschaft der rechtmäßige Eigentümer der Anlage ist und somit auch berechtigt ist, Ihnen diese Erlaubnis zu verweigern.
2.Da Sie nun die Anlage ohne die notwendige Erlaubnis errichtet haben, besteht ein Anspruch auf Rückbau und Kostentragung dafür, was die Gegenseite in ihrer Klage beantragt hat.
3.In der Tat ist das Urteil – das noch gar nicht gesprochen wurde – sollte es für Sie negativ ausfallen, berufungsfähig. Sie haben in Ihrer Anfrage durchaus gute Argumente vorgetragen. Jedoch werden in der Berufung nur noch Verfahrensfehler geprüft, neuer Sachvortrag ist nicht zu beachten.
4.Ihre Argumente richten sich auch ausschließlich auf verfassungsrechtliche Fragen, die in einer Verfassungsklage gegebenenfalls beachtlich sind. Im Berufungsverfahren werden derartige Fragen jedoch voraussichtlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, sie rühren aus neuem Verteidigungsmitteln her. Das geht aus Ihrem Vortrag nicht hervor. Die Tatsachen lagen bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor.
5.Ihr Argument der Störung des freien Waren und Dienstleistungsverkehr könnte nur dann greifen, wenn Rumänien zum Zeitpunkt der Klage bereits Mitglied der EU gewesen wäre und somit die Regelungen der EU auf Rumänien Anwendung gefunden hätten. Da das nicht der Fall war, werden Sie mit diesem Argument nicht weiter kommen.
6.Ob Ihr Anwalt gegebenenfalls Fehler gemacht hat, die ihm vorzuwerfen sind, ist aus Ihrem Vortrag nicht erkennbar. Dazu müssten Sie die gesamten Verfahrensunterlagen von unserer Kanzlei oder einem anderen Kollegen prüfen lassen. Wenn Sie das Vertrauen in Ihren Anwalt verloren haben, sollten Sie diese Prüfung vornehmen lassen, um die Erfolgsaussichten für die Berufung zu prüfen.
7.Da bereits ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt wurde, können Sie diesen Verfahrensausgang nur abwarten und dann mit Hilfe eines anderen Kollegen Maßnahmen ergreifen. Auf den ersten Blick und anhand der sehr wenigen Informationen scheint der Anspruch der Gegenseite gerechtfertigt zu sein. Auch wenn in der Nachbarschaft ähnliche Satellitenanlagen erlaubt sind, darf jeder Eigentümer selbst entscheiden, ob er derartiges für seine Anlage erlaubt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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